In den meisten Wohnraummietverträgen findet sich eine Vereinbarung über die Wohnfläche. Rechtlich gesehen existiert ein Mangel, wenn die tatsächliche Wohnfläche weniger als 90 Prozent der vereinbarten Wohnfläche beträgt. Auch für Mieterhöhungen und für die Abrechnung von Betriebskosten ist die Wohnfläche relevant.
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