Bärbel R., Troisdorf: Im Jahr 2017 wurden in unserer Wohnung zwei Rauchwarnmelder installiert. Seitdem werden uns die Wartungskosten in Rechnung gestellt. Ist das so in Ordnung?
Antwort: Ja. Wenn die Umlage der Wartungskosten im Mietvertrag wirksam vereinbart wurde, muss der Mieter diese Kosten grundsätzlich auch tragen. üblich sein.
Hilde B. Anzhausen: Laut Mietvertrag dürfen wir den Gemeinschaftsgarten nutzen. Im Sommer kommen meine Großnichten und Neffen, Alter sechs bis neun Jahre, für ein paar Tage zu uns. Dürfen sie sich im Garten aufhalten, Ball spielen und rumlaufen?
Antwort: Ja. Darf der Mieter den Garten nutzen, darf er sich auch mit Besuch im Garten aufhalten. Natürlich muss bei der Benutzung des Gemeinschaftsgartens auch Rücksicht auf die Mitbewohner genommen werden, so dass beispielsweise übermäßiger Lärm zu vermeiden ist.
Gertrud S., Cuxhaven: Ich würde mir gerne eine Katze aus dem Tierheim holen, da ich allein wohne. Mein Vermieter erlaubt das aber nicht. Darf er das einfach so?
Antwort: Nein. Ein generelles Verbot der Katzenhaltung ist unwirksam. Für die Frage, ob der Mieter eine Katze in der Wohnung halten darf, kommt es in erster Linie auf die Regelungen im Mietvertrag an. Erlaubt der Vertrag die Tierhaltung, darf der Mieter die üblichen Tiere wie Hunde, Katzen oder Vögel in der Wohnung halten. Regelt der Mietvertrag diese Frage nicht, kommt es darauf an, ob die vom Mieter konkret geplante Tierhaltung zum vertragsgemäßen Gebrauch gehört. Das Halten einer Katze gehört in der Regel zum vertragsgemäßen Gebrauch und kann nur plausibel begründet (beispielsweise mit der Größe oder Lage der Wohnung, mit berechtigten Interessen der Mitbewohner oder mit der Anzahl und Art anderer Tiere im Haus) vom Vermieter verweigert werden.
Lutz B., Kipfenberg: Im Jahr 2017 wurde unser Haus verkauft. Der neue Vermieter hat eine andere Gebäudeversicherung für das Haus abgeschlossen. Wir tragen laut Mietvertrag die Kosten der Gebäudeversicherung als Nebenkosten. Die neue Versicherungssumme liegt nun bei 175 Prozent, was bei zwei Mietparteien eine stolze Summe ausmacht. Darf der Vermieter einfach so eine so überteuerte Versicherung abschließen und auf uns umlegen?
Antwort: Nein. Der Vermieter muss darauf achten, dass er preisgünstig handelt und muss Preisvergleiche anstellen. Bei der Entstehung und Erhöhung der Betriebskosten muss der Vermieter ein wirtschaftlich vernünftiges Maß anlegen und den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit beachten. Ein steiler Kostenanstieg gegenüber den Vorjahren widerspricht in der Regel dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit. Von einem starken Anstieg ist regelmäßig dann auszugehen, wenn die Erhöhung mehr als zehn Prozent ausmacht.
Axel W., Hannover: Wir wohnen in einem Sechsfamilienhaus. Uns vorgelagert sind sechs Garagen mit Flachdach, die mit Erdreich als Wärmedämmung bedeckt sind. Das Dach ist inzwischen verwildert und wurde nun einmalig gereinigt. Kann der Vermieter diese Kosten als Nebenkosten auf uns Mieter umlegen?
Antwort: Nein. Nebenkosten sind laufend entstehende Kosten. Der Mieter muss Nebenkosten grundsätzlich nur dann zahlen, wenn die Umlage wirksam im Mietvertrag vereinbart ist, wenn die Kosten regelmäßig entstehen und tatsächlich angefallen sind. Einmalige Reinigungsarbeiten stellen keine auf den Mieter umlegbaren Nebenkosten dar.