LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

 

Feiern

Veronika R., Bielefeld:

„Jeder darf in einem Mietshaus zweimal im Jahr so lange und so laut feiern, wie er/sie möchte!“ Stimmt diese Aussage überhaupt und wenn ja, wo ist das geregelt?

Antwort:

Dass Mieter:innen zweimal im Jahr so lange und so laut feiern dürfen, wie sie wollen, ist im Gesetz nicht verankert. In einem Mehrfamilienhaus gilt stets das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Insbesondere die Nachtruhezeiten von 22.00 bis 6.00 Uhr sollten eingehalten werden. Gelegentliche Feiern zu besonderen Anlässen müssen aber von der Nachbarschaft hingenommen werden (BGH, Urt. v. 29.2.2012, Az. VIII ZR 155/11). Um Ärger vorzubeugen, empfiehlt es sich, Partys rechtzeitig anzukündigen und um Verständnis zu bitten.

 

Nachmieter

Rita S., Celle:

Ich habe mein Mieterverhältnis gekündigt und möchte bereits vor Ablauf der dreimonatigen Kündigungsfrist aus dem Vertrag, um doppelte Miete zu sparen. Mein Vermieter weigert sich, den von mir benannten Nachmieter zu akzeptieren. Ist das rechtens?

Antwort:

Mieter:innen können zwar Nachmieter:innen vorschlagen. Vermietende müssen mit diesen aber keinen neuen Mietvertrag abschließen. Ein Anspruch auf vorzeitige Vertragsentlassung besteht grundsätzlich nicht.

 

Besuch

Christine F., Ulm:

Mein Sohn besucht mich täglich. Darf mein Vermieter diese Besuche verbieten?

Antwort:

Grundsätzlich nein. Mieter:innen dürfen in ihrer Wohnung so oft und so viel Besuch empfangen, wie sie wollen. Etwas anderes würde nur dann gelten, wenn Besuchende den Hausfrieden stören, also beispielsweise andere beleidigen oder ruhestörenden Lärm verursachen. In diesem Fall können Vermietende unter Umständen ein Hausverbot verhängen, so dass Besucher:innen das Mehrfamilienhaus nicht mehr betreten dürfen.

Grillen

Ursel M., Baden-Baden:

Seitdem es wieder wärmer ist, grillen die Mieter unter meiner Wohnung jedes Wochenende mit einem Elektrogrill auf ihrem Balkon. Der Rauch und Geruch nach verbranntem Fleisch zieht dann direkt in meine Wohnung, und ich muss alle Fenster schließen. Muss ich diese Geruchsbelästigung hinnehmen?

Antwort:

Wie Mieter:innen ihren Balkon nutzen dürfen, ergibt sich vorrangig aus dem Mietvertrag und der Hausordnung. Ist dort ein Grillverbot für Balkon oder Terrasse vorgesehen, so müssen sie sich daran halten. Findet sich im Mietvertrag oder der Hausordnung keine Regelung, so gehört das Grillen mit einem Elektrogrill auf dem Balkon grundsätzlich zur erlaubten Nutzung. Allerdings gilt – wie beim Rauchen – das Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme. Im Einzelfall können Mieter:innen eine Beschränkung nach Zeitraum und Häufigkeit des Grillens auf dem Nachbarbalkon verlangen, wenn von dem Grillen erhebliche Beeinträchtigungen durch Qualm und Gerüche ausgehen.