LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

 

Lärm durch Wärmepumpen

Martin G., Itzehoe:

Wir haben eine Eigentumswohnung gemietet. Die Eigentümer im Erdgeschoss haben im Freien zwei Wärmepumpen aufgestellt, die unerträglichen Lärm verursachen. Müssen wir das ertragen?

Antwort:

Mietende müssen den Lärm durch Wärmepumpen nicht hinnehmen, wenn bestimmte Grenzwerte überschritten werden. In reinen Wohngebieten darf die Lautstärke der Wärmepumpe tagsüber 50 dB(A) und nachts 35 dB(A) nicht überschreiten. Im Falle einer Überschreitung können Mieter:innen von Vermietenden verlangen, für die Einhaltung der Grenzwerte zu sorgen und ggf. die Miete mindern. 

 

 

Wäsche auf dem Balkon

Heide Z., Coswig:

Mein Wohnungsnachbar hat quer über seinen Balkon eine Wäscheleine gezogen und hängt dort regelmäßig seine Bettwäsche auf. Ich finde diesen Anblick schrecklich. Darf mein Nachbar seinen gesamten Balkon mit Wäsche zuhängen?

Antwort:

Es gehört zum üblichen Mietgebrauch, auf dem Balkon Wäsche zum Trocknen aufzuhängen. Auch wenn der Blick darauf nicht immer ästhetisch sein mag, muss dies hingenommen werden, zumal der Balkon allenfalls temporär mit Bettwäsche zugehangen sein dürfte.

 

Kinderlärm

Annette B., Bad Nauheim:

Unsere Nachbarn haben zwei kleine Kinder, die – abgesehen von der Mittagsschlafzeit – in der Wohnung den ganzen Tag aktiv sind und laut hüpfen, springen und rennen. Muss ich es hinnehmen, auch am Wochenende um 6.30 Uhr geweckt zu werden?

Antwort:

Ja, denn Geräusche von spielenden und tobenden Kindern gelten nicht als Ruhestörung und sind in einem Mehrfamilienhaus zu tolerieren. 

 

Alter Backofen

Günter H., Wilhelmshaven:

Der Backofen in meiner Wohnung ist über 15 Jahre alt und heizt nicht mehr richtig. Mein Vermieter meint, dass ich für die Reparatur verantwortlich sei. Stimmt das?

Antwort:

Wenn ein Backofen laut Mietvertrag bzw. Wohnungsübergabeprotokoll zum mitvermieteten Inventar gehört, müssen Vermietende einen funktionsfähigen Ofen gewährleisten. Ist der Backofen altersbedingt defekt und lässt sich der Mangel durch eine Reparatur nicht beheben, müssen sie ein neues, gleichwertiges Gerät zur Verfügung stellen.