LESERFRAGEN

Gartenpflege

Wilfried R., Vlotho: Laut Mietvertrag bin ich verpflichtet, die Verkehrswege in den „Außenanlagen“ sauber zu halten – d. h. ständig zu fegen und reichlich Laub zu harken. Kann mein Hauswirt verlangen, dass ich aus den verkommenen Außenanlagen einer sehr vernachlässigten Immobilie einen gepflegten und ansehnlichen Garten mache? Die Außenanlagen bestehen aus wild wucherndem Wald, der alles hier verunstaltet – von Jahr zu Jahr mehr – und bis an das Wohnhaus heranragt.

Antwort: Nein. Grundsätzlich muss der Vermieter den Garten pflegen. Der Vermieter kann seine Pflichten jedoch durch den Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Sieht der Mietvertrag nur die Reinigung der Verkehrswege vor, sind darüber hinausgehende Gartenarbeiten nicht vertraglich vereinbart. Handelt es sich um einen mitvermieteten Garten, muss der Mieter aber auch ohne besondere Vereinbarungen einfache Arbeiten wie Rasenmähen oder Unkrautjäten vornehmen.

Lichteinfall

Karin S., Wesseling:  Ich bin Mieterin einer Erdgeschosswohnung in einem 15-Parteien-Haus. Die Terrasse meiner Wohnung ist ca. zwei Meter von den zum Haus gehörenden Stellplätzen entfernt. Diese werden bei Eintritt der Dunkelheit von insgesamt vier Laternen beleuchtet, wobei zwei von ihnen sehr nah stehen. Die Laternen stehen auf dem Grund und Boden des Vermieters. Das Licht dieser Laternen erleuchtet nicht nur die Stellplätze, sondern auch das angrenzende Schlafzimmer, so dass ich gezwungen bin, die Rollläden nachts ganz herunterzulassen. Im Sommer werden durch das Licht zusätzlich lästige Insekten angezogen. Darf ich meine Miete mindern?

Antwort: Nein. Die Lage der Laternen zum Schlafzimmer alleine rechtfertigt keinen Anspruch auf Mietminderung, da das Recht des Mieters zur Mietminderung – vorbehaltlich anderslautender Vereinbarungen – grundsätzlich ausgeschlossen ist, wenn der Mieter bei Vertragsschluss den Mangel kennt, die Laternen also bei Einzug bereits vorhanden waren und der Mieter sich diesbezüglich keine Rechte vorbehalten hat.

Klimaanlage

Andreas K., Waldkirch:  Ich bin Mieter in einem Mehrfamilienhaus mit 35 Wohneinheiten. Ich möchte auf eigene Kosten in meine Wohnung eine von außen nicht sichtbare Klimaanlage einbauen lassen. Dafür muss jedoch das Außenmauerwerk angebohrt werden. Der Wohnungseigentümer ist im Prinzip damit einverstanden. Dennoch möchte die Wohnungseigentümergemeinschaft in einer Versammlung im kommenden Januar darüber beraten und entscheiden. Nur bei mehrheitlicher Zustimmung wollen sie mir den Einbau erlauben. Ist das so richtig?

Antwort: Nein. Der Einbau einer Klimaanlage benötigt dann keine Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer, wenn das Gerät von außen nicht sichtbar ist und zu keinem erheblichen Nachteil führt, d. h. auch Immissionen ausgeschlossen oder auf ein unerhebliches Maß reduziert sind. Führt die Klimaanlage aber zu Immissionen, muss der von den Belästigungen betroffene Eigentümer dem Einbau allerdings zustimmen.

Hausratversicherung

Horst S., Mönchengladbach: Bin ich als Mieter verpflichtet, der Bitte der Hausverwaltung nachzukommen und eine Hausratversicherung abzuschließen?

Antwort: Nein. Der Vermieter darf von seinem Mieter nicht verlangen, dass dieser eine Hausratversicherung abschließt. Ob der Mieter sich für Schäden an seinem Hausrat versichern möchte, bleibt alleine diesem überlassen.

Indexmiete

Helga B., Kürten: Ich habe einen Indexmietvertrag. Seit zwei Jahren hat mein Vermieter keine Anpassung der Miete vorgenommen. Darf er im dritten Jahr meine Miete nun rückwirkend entsprechend erhöhen?

Antwort: Nein. Ein Erhöhungsverlangen wirkt bei der Indexmiete nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Mieterhöhung ist nicht mehr möglich. Allerdings wird die Indexsteigung nun dazu führen, dass die nächste prozentuale Mietsteigerung höher ausfällt, als wenn der Vermieter die jeweils möglichen Erhöhungen bereits zuvor erklärt hätte. Insgesamt ist dies dennoch günstiger für den Mieter.