Das Amtsgericht Chemnitz hat jüngst entschieden, dass der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf die unentgeltliche Erteilung einer Aufstellung der im Rahmen der Betriebskostenabrechnung zu zahlenden Kosten hat, die als haushaltsnahe Dienstleistungen vom Mieter steuerlich absetzbar sind (Aktenzeichen 20 C 168/15). Petra Becker, Geschäftsführerin des Mietervereins Dresden, sprach hierzu mit Stephan Brünn, dem Geschäftsführer des Mieterschutz-Vereins Oberlausitz/Niederschlesien
Hinweis
Wenn Sie alle Inhalte sehen wollen, müssen Sie angemeldet sein.