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Martin H., Gotha:
Wo bzw. bei wem verwahre ich einen Wohnungsschlüssel für den Notfall? Bin ich dazu als Mieter:in verpflichtet?
Antwort:
Es ist sinnvoll, einer vertrauten Person (Verwandten, Nachbar:innen, Freund:innen, Pflegekräften) einen Wohnungsschlüssel zu überlassen, um im Notfall oder bei Schlüsselverlust Zugang zur Mietwohnung zu erhalten. Mieter:innen sind zu einer Hinterlegung eines Wohnungsschlüssels jedoch nicht verpflichtet. Ein Schlüssel sollte aus Sicherheitsgründen niemals außerhalb der Wohnung unter einer Fußmatte, einem Blumentopf o.ä. versteckt werden.
Marion A., Wittichenau:
In meiner Mietwohnung ist zusätzlich zur Heizung ein Kamin vorhanden. In der Immobilienanzeige wurde die Wohnung mit Kaminausstattung beworben. Auf Nachfrage teilte mir der Schornsteinfeger mit, dass der Kamin bei ihm nicht angemeldet ist. Mein Vermieter lehnt eine Anmeldung ab. Darf er das? Wir wollen den Kamin gern im nächsten Winter nutzen.
Antwort:
Gehört ein Kamin seit Mietbeginn zur bauseitigen Ausstattung der Mietwohnung und wurde er zudem in der Immobilienanzeige ausdrücklich als Ausstattungsmerkmal benannt, so dürfte vieles dafürsprechen, dass der Kamin zum geschuldeten Mietumfang gehört und Vermieter:innen verpflichtet sind, alles Erforderliche zu unternehmen, damit er in Betrieb genommen werden kann
Werner K., Perleberg:
Mein Vermieter legt die Grundsteuer in der Nebenkostenabrechnung auf mich um. Darf er das? Ich zahle schließlich Miete!
Antwort:
Nach derzeitiger Gesetzeslage gehört die Grundsteuer zu den Betriebskosten, die Vermieter:innen auf die Mieter:innen umlegen dürfen. Voraussetzung ist allerdings, dass im Mietvertrag eine Umlage der Betriebskosten im Sinne der Betriebskostenverordnung wirksam vereinbart ist. Man muss sich aber zu Recht die Frage stellen, warum Vermieter:innen die Grundsteuer als Betriebskosten umlegen dürfen. Denn bei der Steuer handelt es sich nicht um Betriebskosten im eigentlichen Sinne, sondern um eine Abgabe, die Eigentümer:innen an den Staat zahlen müssen. Der DMB fordert daher, dass die Kosten der Grundsteuer aus dem Betriebskostenkatalog gestrichen werden und eine Umlage auf Mieter:innen abgeschafft wird.
Ursula C., Coswig:
Ich habe mir für den Balkon einen Gaskocher mit Propangasflasche zugelegt. Darf ich diesen auch in der Mietwohnung nutzen, um Strom für den Elektroherd zu sparen?
Antwort:
Propangas ist ein leicht entzündlicher, hochexplosiver Stoff. Mit der Nutzung von Propangasflaschen sind erhebliche Gefahren für das Leben und die Gesundheit der Mieter:innen in einem Mehrfamilienhaus sowie ein erhebliches Haftungsrisiko für Nutzer:innen verbunden. In den meisten Mietverträgen/Hausordnungen wird Mieter:innen daher ausdrücklich untersagt, in der Wohnung, auf dem Balkon oder im Keller mit feuergefährlichen und leicht entzündlichen Stoffen (wie Propangas) zu hantieren oder diese zu lagern. Nach der Rechtsprechung können Vermietende Mieter:innen die Nutzung von Propangas in der Wohnung wirksam verbieten, wenn sie die Wohnung mit einer Kochmöglichkeit (etwa einem Elektroherd) ausgestattet haben (AG Fürstenwalde, Urt. v. 19.3.2009 – 12 C 379/08).