LESERFRAGEN

Bohrlöcher

Tayfun E., Walldorf: Ich habe vor 13 Jahren eine Wohnung gemietet und mit dem Vermieter vereinbart, dass ich die Wohnung besenrein verlasse. Zu Schönheitsreparaturen bin ich nicht verpflichtet. Muss ich die Bohrlöcher vom Fernsehhalter und den Regalen an den Wänden dennoch schließen?

Antwort: Nein. Die Beseitigung von Dübeln und das Verschließen der Löcher in den Wänden und Decken gehören zu den Schönheitsreparaturen. Muss der Mieter die Schönheitsreparaturen beim Auszug nicht durchführen, braucht er auch nicht die im üblichen Umfang entstandenen Dübel zu verschließen. Nur eine über das übliche Maß hinausgehende Häufung von Dübeln bzw. Löchern ist als übernormale Abnutzung anzusehen und vom Mieter zu beseitigen.

Zählermiete

Kerstin H., Dillenburg:  Ich habe für das Jahr 2018 meine Nebenkostenabrechnung erhalten. In meiner Abrechnung steht, dass die Zählermiete auf alle sechs Wohneinheiten umgelegt wird. Ist es rechtens, dass ich die Zählermiete für Wasser und Heizung bezahlen muss?

Antwort: Ja. Die Kosten für die Anmietung von Erfassungsgeräten für Wärme und Wasser sind umlagefähig. Besteht eine entsprechende mietvertragliche Vereinbarung, muss der Mieter diese Kosten tragen.

Heizkostenabrechnung

Stefanie B., Köln: Nach meiner Heizkostenabrechnung werden 70 Prozent verbrauchsabhängig und 30 Prozent verbrauchsunabhängig nach Wohnfläche verteilt. Darf in dieser Art und Weise abgerechnet werden?

Antwort: Ja. Die verbrauchsabhängige Heiz- und Warmwasserkostenabrechnung ist durch die Heizkostenverordnung zwingend vorgeschrieben. Laut Heizkostenverordnung müssen mindestens 50 und maximal 70 Prozent der Kosten verbrauchsabhängig verteilt werden – die restlichen 30 bis 50 Prozent nach Wohnfläche.

 

Fahrradkeller

Diana P., Bremen: Die Kellerräume in unserem Wohnhaus sind sehr eng. Ein größerer Gemeinschaftskeller existiert nicht. Daher habe ich keine Möglichkeit, ein Fahrrad im Haus diebstahl- und wettersicher unterzubringen. Ist die Vermieterin verpflichtet, mir eine Möglichkeit zu bieten, mein Fahrrad gegen Diebstahl und Witterung einzuschließen?

Antwort: Nein. Die Vermieterin ist nicht verpflichtet, den Mietern Abstellmöglichkeiten für ihre Räder zu verschaffen. Ist im Haus (Keller) oder Hof kein geeigneter Platz vorhanden, darf der Mieter grundsätzlich sein Fahrrad auch in seiner Wohnung unterbringen, um es so vor Wetter bzw. Dieben zu schützen.

Bagatellschäden

Dagmar Z., Karlsruhe: In der MieterZeitung vom August wird ein Urteil des Amtsgerichts Neukölln erwähnt, wonach Wartungsarbeiten an einem Durchlauferhitzer nicht zu den vom Mieter zu zahlenden Kleinreparaturen zählen. In meinem Mietvertrag steht aber, dass der Mieter die Kosten für die Wartung der Gas­-therme (Heizung) tragen muss – analog gilt dies laut Mietvertrag auch für die Wartung von Warmwassergeräten (bei mir ein Gasdurchlauferhitzer). Muss ich diese Kosten wirklich übernehmen?

Antwort: Ja. Ist im Mietvertrag vereinbart, dass der Mieter die Betriebskosten zu zahlen hat, dann kann der Vermieter die Wartungskosten für Durchlauferhitzer und Gastherme auf den Mieter umlegen. Von einer Betriebskostenvereinbarung zu unterscheiden ist die Vereinbarung über die Kleinreparaturen. Hier gilt: Wartungsarbeiten zählen nicht zu einer wirksam vereinbarten Kleinreparaturklausel, da Wartungskosten für Thermen, Boiler usw. vom Vermieter zu tragen sind, und nur bei wirksamer Vereinbarung als Betriebskosten vom Mieter zu zahlen sind. Der Mieter muss die Wartungskosten also nur im Rahmen einer wirksamen Betriebskostenvereinbarung tragen.

Ruhestörung

Silvia S., Breisach: Wir wohnen im ersten Stock. Der Mieter unter uns hat direkten Zugang zum Gemeinschaftsgarten, wo er seinen großen Hund bei Tag und Nacht zum Pinkeln rauslässt. Wir sind beide Rentner und fühlen uns durch dieses Verhalten sehr in unserer Nachtruhe gestört. Der Nachbar zieht lautstark das Rollo hoch, damit der Hund rauskann, und lässt es wieder runterkrachen, wenn der Hund „fertig“ ist. Müssen wir das hinnehmen?

Antwort: Nein. Wenn Ihnen ein Gespräch mit dem Nachbarn sinnlos erscheint, können Sie sich an Ihren Vermieter wenden. Der muss dafür sorgen, dass der Gemeinschaftsgarten nicht als Hundeklo missbraucht wird, und dass es nicht zu nächtlichen Ruhestörungen kommt.