Lübeck hat zum 1. Januar 2019 die Mietobergrenzen für die Unterkunftskosten aktualisiert, die vom kommunalen Träger übernommen werden für Hilfebedürftige, die Leistungen nach Paragraf 22 SGB II (Hartz IV) oder nach Paragraf 35 SGB XII (Sozialhilfe) beziehen.
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