Andreas W., Siegen: Wir bewohnen eine Dreizimmerwohnung mit Balkon. Nach der Wohnungsbesichtigung sprachen wir an, dass wir zwei Katzen halten wollen. Der Vermieter hat uns das erlaubt. Jetzt will er auf einmal, dass wir eine Katze wieder abschaffen. Darf er das einfach so von uns verlangen?
Antwort: Nein. Hat der Vermieter die Erlaubnis zur Katzenhaltung erteilt, darf er sie nur mit einem plausiblen Grund widerrufen. Ein Grund wäre die Beschädigung der Wohnung durch die Katzen oder die Geruchsbelästigung anderer Mieter. Auch zu viele Katzen können zu einem Verbot führen. Ab wann zu viele Katzen in der Wohnung leben, ist immer eine Frage des Einzelfalls. Zwei Katzen in einer Dreizimmerwohnung mit Balkon dürften aber in der Regel zulässig sein.
Kerstin G., Freiberg a. N.: Nach dem Tod unserer hochbetagten Vermieterin im Dezember befürchte ich eine Eigenbedarfskündigung durch die Erben. Ich lebe alleinerziehend mit meiner Tochter, die 2022 ihr Abi machen wird. Genießen wir deswegen einen besonderen Kündigungsschutz?
Antwort: Grundsätzlich nein. Allerdings sollten Sie einer Eigenbedarfskündigung unverzüglich schriftlich widersprechen, sobald sie Ihnen vorliegt. In diesem Widerspruch müssen Sie bestehende Härtegründe plausibel darlegen, wie die Examensphase Ihrer Tochter oder Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche. Der Widerspruch kann trotz berechtigter Eigenbedarfskündigung zur Verlängerung des Mietverhältnisses führen.
Heidemarie R., Dachau: Meine Vermieterin kommt jeden Tag in unser Haus, geht in die Waschküche und öffnet stundenlang die Fenster und Türen. Meine Wohnung wird dadurch sehr kalt. Als ich sie darauf ansprach, meinte sie, ich solle die Heizung höher drehen. Muss ich das so akzeptieren?
Antwort: Nein. Der Vermieter darf den Mietern eine Belüftung nicht aufzwingen. Beeinträchtigt das Verhalten Ihren Wohngebrauch, können Sie grundsätzliche die Miete mindern, solange die Beeinträchtigung andauert. Hier kommt es aber immer auf den Einzelfall an. Lassen Sie sich am besten von Ihrem örtlichen Mieterverein beraten.
Lutz H., Kassel: In unserem Mietvertrag ist eine Kleinreparaturklausel vereinbart. Wir haben unseren Vermieter beauftragt, einen defekten Rollladen reparieren zu lassen. Es stellte sich heraus, dass das Kurbelgetriebe, welches sich im Rollladenkasten befindet, durch Verschleiß defekt war. Jetzt sollen wir die Rechnung begleichen. Zu Recht?
Antwort: Nein. Kleinreparaturklauseln gelten nur für Reparaturen von Sachen, die dem häufigen Zugriff des Mieters unterliegen, die der Mieter also täglich berührt. Der Mieter benutzt zwar den Kurbelgriff häufig, hat aber keinen Zugriff auf das innenliegende Getriebe. Das muss der Vermieter auf eigene Kosten reparieren.