LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

 

Wohnungssuche

Kristina R., per Mail:

Mein Partner und ich möchten zusammenziehen und suchen eine gemeinsame Mietwohnung. Man hört ja die tollsten Geschichten über die Auskunftswünsche der Vermietenden. Haben sie wirklich einen Anspruch darauf, dass wir unsere Einkommensverhältnisse offenlegen und darüber hinaus auch erklären, ob wir beispielsweise planen, demnächst eine Familie zu gründen oder viel Besuch zu empfangen?

Antwort:

Mieter:innen sind nur verpflichtet, wahrheitsgemäß auf solche Fragen zu antworten, die in direktem Zusammenhang mit dem Mietvertrag stehen. Erkundigen sich potenzielle Vermietende also nach dem Nettoeinkommen, dem Arbeitsverhältnis oder der Anzahl der zum Haushalt gehörenden Mitglieder, sollten Interessierte diese Fragen wahrheitsgemäß beantworten. Persönliche Fragen, etwa nach der Religion, einer bestehenden Krankheit, Vorlieben und Hobbys, einer Parteimitgliedschaft, der Mitgliedschaft im Mieterverein, nach einer Schwangerschaft oder nach der Häufigkeit von Besuch müssen dagegen nicht wahrheitsgemäß beantwortet werden.

 

Bäume rauben Licht

Daniela S. aus Darmstadt:

Als ich vor 15 Jahren in meine Wohnung im 1. OG eingezogen bin, hatte ich noch freie Sicht über die Baumkronen vor unserem Haus. Mittlerweise sind die Bäume doppelt so hoch gewachsen und dadurch haben sich die Lichtverhältnisse in meiner Wohnung verschlechtert. Kann ich von meinem Vermieter verlangen, dass er die Bäume zurückschneidet oder kann ich die Miete mindern?

Antwort:

Ein Beschneiden des Baumes oder eine Mietminderung wegen zunehmender Verschattung können Mieter:innen nur verlangen, wenn der natürliche Baumwuchs zu einem Mangel der Mietwohnung geführt hätte. Nach der Rechtsprechung ist dies nicht der Fall, wenn – wie im hiesigen Fall – Bäume im Garten bereits bei Mietbeginn vorhanden waren. Mit deren natürlichem Wachstum und einer damit einhergehenden Verschattung der Wohnung müssen Mieter:innen rechnen (so AG Neukölln, Urt. v. 2.7.2008, Az. 21 C 274/07; LG Hamburg, Urt. v. 10.9.1998, Az. 307 S 130/98). Sollte es aber so dunkel werden, dass man tagsüber das Licht in der Wohnung einschalten muss, können Vermietende im Einzelfall verpflichtet sein, Bäume zu beschneiden bzw. eine Mietminderung zu gewähren.

 

Betriebskosten

Stefan S., per Mail:

Meine Mietwohnung war früher mit Kachelöfen bestückt. Vor vielen Jahren ließ ich auf meine Kosten eine Gasetagenheizung einbauen. Diese ist später vereinbarungsgemäß in das Eigentum meines Vermieters übergegangen. Wer kommt jetzt für etwaige Reparaturen an der Therme auf und wer für Wartung?

Antwort:

Stehen Reparaturen der Therme an, muss Ihr Vermieter als Eigentümer der Anlage diese in Auftrag geben und auch bezahlen. Denn Instandhaltungskosten sind keine Kosten, die auf Mieter:innen umgelegt werden dürfen. Bei Wartungskosten sieht die Sache anders aus, da es sich bei Wartungs- und Prüfkosten um umlegbare Betriebskosten handelt. Soweit die Anlage also von einem Fachmann überprüft wird, sind diese Kosten umlegbar. Hier kommt es auf die entsprechende Vereinbarung im Mietvertrag an. In der Regel sind diese Kosten aber als umlegbar vereinbart. Gleichzeitig mit der Prüfung werden aber oft Reparaturen durchgeführt, z.B. ein defekter Brenner ausgetauscht. Kosten dafür dürfen nicht umgelegt werden. Fallen Wartung und Instandsetzung zusammen und kann nicht ermittelt werden, wie sich die Kosten konkret aufteilen, muss geschätzt werden.

 

Zinsen auf die Kaution

Dirk L., Bad Krotzingen:

Muss die Mietkaution verzinst werden und falls ja, stehen mir als Mieter bei Kautionsrückzahlung diese Zinsen zu?

Antwort:

Ja. Die Kaution muss zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst werden. Die Zinsen werden jährlich der Kaution zugeschlagen, verzinst und erhöhen die Kaution. Bei Beendigung des Mietverhältnisses müssen sie mit zurückgezahlt werden. Wurde die Kaution höherverzinslich angelegt, muss der oder die Vermietende auch die höheren Zinsen zurückzahlen. Wurde die verzinsliche Anlegung entgegen der gesetzlichen Verpflichtung versäumt, steht den Mieter:innen ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Zinsertrages zu, der bei Anlage auf einem Sparbuch angefallen wäre.