LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

 

Mietkosten für Erfassungsgeräte

Karl L., Bonn:

Laut meiner aktuellen Nebenkostenabrechnung sollen wir Mieter allein 857 Euro an Mietkosten für die Heizkostenerfassungsgeräte zahlen. Mein Vermieter hat mich nie gefragt, ob ich mit der Anmietung dieser Geräte einverstanden bin. Darf er diese Kosten umlegen?

Antwort:

Vermietende können die Mietkosten für die Erfassungsgeräte als laufende Betriebskosten nur umlegen, wenn sie Mietende vorab über die beabsichtigte Anmietung und die dadurch entstehenden Kosten informiert haben. Haben sie dies versäumt, können sie die Mietkosten nicht umlegen. Für bereits eingebaute Geräte können sie diese Mitteilung auch nicht nachholen. Wichtig: Mietende müssen die fehlerhafte Umlage innerhalb von zwölf Monaten ab Zugang der Abrechnung rügen.

 

Heizungsgesetz

Anna L., Hamburg:

Man liest derzeit viel über das Heizungsgesetz. Muss ich damit rechnen, dass mein Vermieter schon dieses Jahr eine neue Heizung einbaut und deshalb kräftig die Miete erhöht?

Antwort:

Bei bestehenden Heizungsanlagen besteht vor dem 1. Januar 2045 keine Pflicht, die Heizung auszutauschen. Da noch keine öffentlichen Fördermittel zur Verfügung stehen, ist es unwahrscheinlich, dass Vermietende zeitnah „freiwillig“ tätig werden. Eine Mieterhöhung nach Heizungstausch ist begrenzt um maximal 50 Cent pro m² innerhalb von sechs Jahren. Hat die Wohnung beispielsweise 70 m², können Vermietende die Miete um maximal 35 Euro pro Monat erhöhen (70 m² x 50 Cent/m²).

 

Winterdienst

Ingeborg K., Mainz:

Wir sind drei Mietparteien und für den Winterdienst verantwortlich. Nun will der Vermieter eine Wohnung nicht mehr vermieten und erwartet, dass ich im Wechsel mit dem anderen Mieter das Grundstück von Schnee- und Eis befreie. Ich bin also jeden zweiten Monat an der Reihe, früher nur jeden dritten. Ist das rechtens?

Antwort:

Dies erscheint zweifelhaft, wenn laut Mietvertrag und Winterplan drei Mietparteien im monatlichen Wechsel für den Winterdienst verantwortlich sind. Will der Vermieter nun eine Wohnung dauerhaft nicht mehr vermieten, so dürfte er in dem betreffenden Monat die Räum- und Streupflicht tragen.

 

Nachzahlung

Traudl G., Bamberg:

Laut Betriebskostenabrechnung muss ich eine Nachforderung zahlen. Mein Vermieter hat diese bereits angemahnt. Ich hatte ihn gebeten, die Rechnungsbelege für 2022 einsehen zu dürfen. Darauf hat er nicht reagiert. Muss ich die Nachforderung zahlen?

Antwort:

Solange der Vermieter die Einsicht in die Belege verweigert, ist die Nachforderung nicht fällig. Mietende haben ein Zurückbehaltungsrecht. Dieses Recht müssen sie geltend machen, indem sie mitteilen, dass sie die Nachzahlung nicht leisten, solange die Einsicht nicht gewährt wird. Wichtig: Mietende haben in der Regel keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien, sondern müssen diese bei Vermietenden einsehen.