LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

Mängelanzeige per E-Mail?

Christa L., Duisburg:

Muss ich meinem Vermieter einen Mangel zwingend per Schreiben mitteilen oder reicht es, wenn ich eine E‑Mail sende?

Antwort:

Für eine Mängelanzeige gibt es keine vorgeschriebene Form – sie kann auch mündlich erfolgen. Im Streitfall ist es jedoch sinnvoll, nachweisen zu können, wann der Mangel gemeldet wurde und dass die Mitteilung tatsächlich eingegangen ist. Eine E-Mail reicht dafür grundsätzlich aus. Den Zugang der Mail können Mietende jedoch nur nachweisen, wenn sie die Nachricht mit einer Lesebestätigung verschicken und Vermietende diese bestätigen oder auf die E-Mail antworten.

 

 

Rollator sichern

Monika S., Mannheim:

Ich bin auf einen Rollator angewiesen und bewahre ihn zusammengeklappt im Eingangsbereich des Hauses auf. Da die Haustür häufig offen steht, möchte ich ihn zum Schutz vor Diebstahl gern anketten. Darf ich dafür ein Loch in die Wand bohren?

Antwort:

Mieter:innen dürfen nur mit Zustimmung der Vermietenden ein Loch in die Hauswand bohren, um einen Rollator gegen Diebstahl zu sichern. Das Treppenhaus gehört nicht zur gemieteten Wohnung, sondern ist eine Gemeinschaftsfläche. Wer dort bauliche Veränderungen vornimmt, greift in die Bausubstanz des Hauses ein. Ohne ausdrückliche Erlaubnis ist dies ein Verstoß gegen den Mietvertrag und kann dazu führen, dass Vermietende Beseitigung oder Schadensersatz fordern.

 

 

Winterdienst

Christian P., Wernigerode:

Im Winter ist der Weg zu meinem gemieteten Stellplatz oft gefährlich. Zwar räumt mein Vermieter den Weg zur Hauseingangstür von Schnee und Eis, den Zugang zum Parkplatz jedoch nicht. Besteht dafür nicht ebenfalls eine Räumpflicht?

Antwort:

Grundsätzlich sind Vermietende verpflichtet, Zufahrten und Gehwege auf dem Privatgrundstück bei Schnee und Glätte zu räumen und zu streuen. Dazu gehören auch Wege, die zu den Stellplätzen führen. Sie müssen also dafür sorgen, dass Mieter:innen ihren Stellplatz sicher erreichen können. Etwas anderes gilt nur, wenn im Mietvertrag vereinbart ist, dass Mieter:innen selbst für den Winterdienst auf dem Zugangsweg verantwortlich sind.

 

 

Offenbarungsverbot

Quinn B., Hamburg:

Nach der Änderung meines Namens und Geschlechtseintrags nach dem Selbstbestimmungsgesetz bat ich meine Vermieterin, den Mietvertrag entsprechend anzupassen. Sie schickte mir jedoch nur einen Nachtrag zum Vertrag, in dem mein ursprünglicher und mein neuer Name vermerkt sind, und erklärte, es sei nicht möglich, den Vertrag einfach zu ändern und neu auszudrucken. Kann ich eine vollständige Änderung des Mietvertrags verlangen?

Antwort:

Nach einer Namens- und Geschlechtsänderung nach dem Selbstbestimmungsgesetz können Mietende verlangen, dass der Mietvertrag so angepasst wird, dass nur noch der neue Name und das aktuelle Geschlecht sichtbar sind. Ein Nachtrag, der sowohl den alten als auch den neuen Namen enthält, verstößt gegen das Offenbarungsverbot, da er die frühere Identität offenlegt. Mietende haben ein Recht darauf, dass der Mietvertrag vollständig neu ausgestellt wird. Der Inhalt bleibt dabei unverändert, nur Name und Geschlecht werden angepasst.