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Jörg K., Hannover:
Unser Vermieter hat angekündigt, das Mietshaus verkaufen zu wollen. Müssen wir uns deshalb jetzt schon nach einer neuen Wohnung umsehen?
Antwort:
Nein. Selbst wenn das Haus tatsächlich verkauft wird, übernehmen die Erwerber:innen den bestehenden Mietvertrag. Das Mietverhältnis läuft mit ihnen zu den bisher vereinbarten Bedingungen weiter. Kündigen sie später wegen Eigenbedarfs, sollten Mietende umgehend rechtlichen Rat beim Mieterverein einholen und eine Ersatzwohnung suchen.
Hans-Gerd G., Hannover:
Die Heizungsanlage in unserem Mietshaus ist völlig veraltet und arbeitet sehr unwirtschaftlich. Können wir von unserer Wohnungsgenossenschaft verlangen, dass sie durch eine effizientere Anlage ersetzt wird?
Antwort:
Vermietende sind grundsätzlich nur verpflichtet, die bei Vertragsschluss vorhandene Heizungsanlage zu erhalten und während der Heizperiode für ausreichende Raumtemperaturen zu sorgen – in der Regel etwa 20 °C am Tag und 18 °C in der Nacht. Entspricht eine ältere Heizungsanlage dem vertraglich vereinbarten Standard und arbeitet sie einwandfrei, besteht kein Anspruch der Mietenden auf Modernisierung – selbst dann nicht, wenn dadurch im Vergleich zu einer modernen Anlage höhere Heizkosten entstehen (BGH, Urt. v. 18.12.2013 – XII ZR 80/12).
Sabine V., Buxtehude:
Ich wohne seit zehn Jahren in einer Einliegerwohnung im Haus meiner Vermieterin. Kürzlich hat sie mich damit überrascht, sie könne das Mietverhältnis jederzeit ohne Angabe von Gründen und mit einer Frist von nur vier Wochen kündigen. Stimmt das wirklich?
Antwort:
Vermietende müssen zwar keinen Kündigungsgrund angeben, wenn sie mit Mietenden unter einem Dach wohnen und sich im Haus nur zwei Wohnungen befinden, von denen sie eine selbst bewohnen. In diesem Fall verlängert sich ihre gesetzliche Kündigungsfrist jedoch um drei Monate. Damit gilt: Bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist für die Einliegerwohnung sechs Monate, ab fünf Jahre sind es neun Monate und ab acht Jahre insgesamt zwölf Monate.
Ingrid T., Bremen:
Mein Vermieter legt die Betriebskosten der Gebäudeversicherung auf mich um. Wenn es in unserem Mietshaus zu einem Brand kommt und meine Wohnung ebenfalls betroffen ist, kann ich dann eigene Ansprüche gegenüber der Gebäudeversicherung geltend machen? Immerhin trage ich die Versicherungskosten über die Betriebskosten mit.
Antwort:
Da Vermietende die Versicherungsnehmer der Gebäudeversicherung sind, können nur sie Ansprüche direkt geltend machen. Mietende müssen sich im Schadensfall daher mit ihren Ansprüchen an die Vermietenden wenden. Schäden am eigenen Eigentum – etwa an Möbeln, Kleidung oder Elektrogeräten – können sie gegebenenfalls über ihre Hausratversicherung regulieren.