LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

 

Rauchen auf dem Balkon

Susanne W., Weimar:

Kann ich die Miete mindern, weil mein Nachbar regelmäßig auf seinem Balkon raucht und ich meinen Balkon daher nur eingeschränkt nutzen kann?

Antwort:

Im Einzelfall kann ein Mietminderungsanspruch bestehen, wenn die Belästigung durch den Tabakrauch derart intensiv und häufig ist, dass eine Nutzung des Balkons zu Erholungszwecken praktisch nicht möglich ist. Grundsätzlich kann die Miete dann aber nur während der Balkonsaison – also in den Frühlings- und Sommermonaten – gemindert werden.

 

Kündigung einer Einliegerwohnung

Ingrid S., Coswig:

Ich bin Mieterin einer Einliegerwohnung, die über der Wohnung meines Vermieters liegt. Das Haus besteht nur aus diesen beiden Wohneinheiten. Mein Vermieter hat mir ohne Angabe von Gründen gekündigt. Auf meine Nachfrage erklärte er, dass er keinen Kündigungsgrund benötige und im Übrigen den ewigen Streit mit mir leid sei. Ist das rechtens? In der MZ 02/2024 habe ich auf Seite 20 gelesen, dass ein zerrüttetes Mietverhältnis keine Kündigung rechtfertigt.

Antwort:

Grundsätzlich dürfen Vermietende einen Wohnraummietvertrag nur kündigen, wenn sie einen wichtigen Grund haben. Für eine Einliegerwohnung gilt dies ausnahmsweise nicht, wenn Vermietende und Mietende im gleichen Haus leben und es neben diesen zwei Wohnungen keine weitere gibt. In einem solchen Fall dürfen Vermietende das Mietverhältnis ohne Grund kündigen. Ob ein Streit eine Kündigung rechtfertigt, spielt dann keine Rolle. Allerdings verlängert sich die gesetzliche Kündigungsfrist für Vermietende um drei Monate und beträgt somit mindestens sechs Monate.

 

Fluchtwege aus der Wohnung

Eva-Maria L., Kiel:

Stimmt es, dass Wohnungen zwei Fluchtwege haben müssen und wenn ja, darf eine Wohnung vermietet werden, wenn es nur einen Fluchtweg gibt?

Antwort:

Die Landesbauordnungen schreiben vor, dass Wohnungen über zwei voneinander unabhängige Rettungswege verfügen müssen. Während der erste Rettungsweg über eine Treppe führen muss, kann der zweite Rettungsweg eine mit Rettungsgeräten der Feuerwehr (wie einer Leiter) erreichbare Stelle sein, also zum Beispiel ein Balkon oder Fenster. Fehlt ein zweiter Rettungsweg, kann die zuständige Behörde die Nutzung der Wohnung zu Wohnzwecken untersagen. Zuvor wird sie der Person, der das Haus bzw. die Wohnung gehört, aufgeben, den Baumangel zu beseitigen.

 

Stuttgarter Kehrwoche

Cornelia B., Stuttgart:

In unserer Genossenschaft wurde früher vereinbart, dass die Mietenden die Gehwege auf dem Hausgrundstück selbst fegen. Die neuen Mietverträge sehen vor, dass eine Reinigungsfirma beauftragt wird und die Kosten als Betriebskosten umgelegt werden. Wir „Altmieter“ reinigen die Wege selbst, müssen aber ständig auch außerhalb unserer Kehrwoche für die anderen mit fegen, weil die Reinigungsfirma es einfach nicht macht. Muss ich mir das bieten lassen?

Antwort:

Unterschiedliche mietvertragliche Vereinbarungen – einige übernehmen das Reinigen der Gehwege selbst, andere tragen die Kosten der Reinigungsfirma als Betriebskosten – dürfen nicht dazu führen, dass diejenigen mit Selbstreinigungsregelung den Turnus der Reinigungsfirma mitübernehmen. Ein Reinigungsplan muss regeln, wer in welcher Woche an der Reihe ist. Kommt die Firma ihrer Reinigungspflicht nicht nach, sollte dies den Vermietenden mit der Bitte um Abhilfe gemeldet werden.