Nebenkosten

Elke H., Euskirchen.: Wir wohnen in einem Dreifamilienhaus mit einem Gemeinschaftsvorgarten. Zur Wohnung im ersten Obergeschoss gehört ein Stellplatz, der durch eine Hecke umzäunt ist. Diese Hecke wird einmal jährlich von einem Gärtner geschnitten. Darf der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung diese Kosten als Gartenpflegekosten auf alle Mieter im Haus verteilen, obwohl der Stellplatz nur von den Mietern im ersten Obergeschoss bezahlt und genutzt wird? Für unseren Vorgarten fallen keine gärtnerischen Kosten an, weil dort Schottersteine liegen.
Antwort: Nein. Bei den Gartenpflegekosten handelt es sich um Aufwendungen für die Pflege gärtnerisch angelegter Flächen. Der Mieter muss bei entsprechender ausdrücklicher mietvertraglicher Vereinbarung Aufwendungen für die Gartenpflege nur bis zur Höhe der tatsächlich angefallenen und nachgewiesenen Beträge anteilig zahlen. Gartenpflegekosten können dann nicht anteilig in Ansatz gebracht werden, wenn sie nur für die mietvertragliche Nutzung der Fläche durch eine Mietpartei entstehen.

Instandhaltung

Horst H., Hannover: Mein Vermieter will eine Zwischendecke einziehen, da bei der Wärmedämmung in den Nachbarhäusern die Decke abgefallen ist. In meiner Wohnung habe ich keinen Deckenschaden festgestellt, auch ein Fachmann bestätigte, dass in unserem Mietshaus eine solche Gefahr nicht besteht. Meine Möbel reichen bis zur Decke. Muss ich mir den Einbau der Zwischendecke dennoch gefallen lassen?
Antwort: Nein. Zu einer Instandhaltung ist der Vermieter nur berechtigt (und auch verpflichtet), wenn die Mietsache mangelhaft ist oder Schäden drohen. Solange kein Schaden nachweisbar droht oder vorliegt, muss der Mieter Instandhaltungsarbeiten des Vermieters nicht dulden. Ist der Mieter zur Instandhaltung berechtigt, hat der Mieter die Arbeiten jedoch zu dulden. Zur aktiven Mitwirkung ist er aber nicht verpflichtet.

Eigenbedarf

Gabriele M., Andernach: Mein Vermieter hat mir wegen Eigenbedarfs gekündigt. Kann ich dieser Kündigung noch irgendwas entgegensetzen?
Antwort: Ja. Selbst wenn der Eigenbedarf berechtigt sein sollte (was der Vermieter bei nachvollziehbaren Zweifeln an der Ernsthaftigkeit des Selbstnutzungswunsches beweisen muss), hat der Mieter die Möglichkeit, der Kündigung des Vermieters zu widersprechen und die Fortsetzung des Mietverhältnisses zu verlangen, wenn die Kündigung für ihn oder seine Familie eine nicht zu rechtfertigende Härte bedeuten würde (beispielsweise hohes Alter des Mieters, Krankheit, Verwurzelung in der Gegend, ungeeigneter Ersatzwohnraum etc.).

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