Frank E., Dresden: Im Treppenhaus, im Erdgeschoss, steht wiederholt ein Kinderwagen, und viele Schuhe versperren den Weg nach oben. In den anderen Etagen befinden sich ebenfalls Schuhe oder Regale vor den jeweiligen Türen der Mieter. Ist das so erlaubt?
Antwort: Grundsätzlich dürfen Mieter:innen einen Kinderwagen im Treppenhaus abstellen, wenn die Größe des Hausflurs dies zulässt. Auch das Aufstellen eines Schuhregals oder das Abstellen von Schuhen auf einer Fußmatte ist erlaubt. Selbstverständlich dürfen die im Treppenhaus abgestellten Sachen den Weg nicht blockieren oder behindern.
Hannah K., Heidelberg: Unsere Mietwohnung steht zum Verkauf. Seit knapp sieben Monaten finden daher in unregelmäßigen Abständen immer wieder Besichtigungen für Kaufinteressent:innen statt. Für uns – in der Pandemie-Zeit mit einem Baby, das noch kein Jahr alt ist – ist das eine recht anstrengende Situation. Müssen wir ständig Besichtigungen unserer Wohnung ermöglichen?
Antwort: Nein. Mieter:innen müssen nur in engem Rahmen und zu vertretbaren Zeiten die Besichtigung der Wohnung gestatten. Der:die Vermieter:in muss die Besichtigung rechtzeitig, sprich drei bis vier Tage vorher, anmelden. Mieter:innen müssen auch nicht dauernd parat stehen. Grundsätzlich reicht es aus, wenn sie einmal wöchentlich Besichtigungen durch Kaufinteressent:innen ermöglichen.
Harm L., Lüneburg: Für das Kalenderjahr 2020 habe ich von meinem Vermieter die Betriebskostenabrechnung erhalten. Einige Posten weisen starke Veränderungen aus, etwa 35,2 Prozent mehr für den Hausmeister und 284,6 Prozent mehr für die Gartenpflege. Ich habe die Abrechnung beanstandet und den Vermieter um einen detaillierten Belegnachweis gebeten. Diesen erhielt ich nicht – stattdessen nur eine schwammige Antwort ohne Nachweis. Muss ich mich mit der Erklärung des Vermieters zufriedengeben?
Antwort: Nein. Sie haben ein Recht auf Belegeinsicht. Solange Ihr Vermieter Ihnen nicht ermöglicht, die entsprechenden Rechnungen, Belege und zugrundeliegenden Verträge einzusehen und zu überprüfen, müssen Sie die vom Vermieter geforderte Nachzahlung auch nicht begleichen.
Ursula B., Siegen: In meinem Mietobjekt werden grundsätzlich alle Balkone mit 50 Prozent auf die Wohnfläche angerechnet, obwohl sehr unterschiedliche Qualitätsmerkmale bestehen. Seit über zwei Jahren suche ich verzweifelt eine andere Wohnung und habe in diesem Zusammenhang festgestellt, dass bis zu 99 Prozent der Vermieter Balkone mit 50 Prozent zur Wohnfläche anrechnen. Entspricht dies geltendem Recht?
Antwort: Die Anrechnung der Grundfläche von Balkonen hängt mangels vertraglicher Regelung vom Vertragsbeginn ab. Bei Mietverträgen, die bis Ende 2003 abgeschlossen worden sind, darf die Balkonfläche bis zur Hälfte angerechnet werden, ohne dass es auf die Lage oder Nutzbarkeit ankommt. Bei Verträgen, die ab Januar 2004 abgeschlossen wurden, gilt: Der Balkon ist in der Regel zu einem Viertel, höchstens aber zur Hälfte anzurechnen. Hier können also Lage und Nutzbarkeit eine Rolle spielen.