LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

 

Markise

Marianne E., Bremen:

Ich möchte auf dem Balkon meiner Mietwohnung gern eine Markise anbringen. Muss ich hierzu eine Erlaubnis einholen? Müsste ich die Markise vor einem Auszug wieder abbauen?

Antwort:

Für die Montage einer Markise benötigen Mieter:innen die Zustimmung des Vermietenden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Markise mit Teilen der Fassade oder der Decke des darüber liegenden Balkons verschraubt und hierfür Bohrungen vorgenommen werden müssen. Für eine Markise, die sich mittels Teleskopstangen mobil aufstellen lässt, ist im Regelfall keine Erlaubnis einzuholen. Auch wenn Vermietende eine Zustimmung zum Anbringen der Markise erteilt haben, sind Mieter:innen bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, die Markise wieder abzubauen, es sei denn, die Parteien treffen eine andere Vereinbarung.

 

Mietzahlung

Rolf W., Dorsten:

Seit Mietbeginn überweise ich die Miete, wie im Mietvertrag vereinbart, per Dauerauftrag auf das Konto meines Vermieters. Die neue Hausverwaltung hat mich nun aufgefordert, eine Einzugsermächtigung zu erteilen; anderenfalls müssten sie mir für den „Mehraufwand“ monatlich 12,50 Euro berechnen. Ist das rechtens?

Antwort:

Auf welchem Weg die Miete zu leisten ist, richtet sich grundsätzlich nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Sieht dieser keine konkrete Zahlungsmethode oder eine Überweisung der Miete per Dauerauftrag vor, können Vermietende die Erteilung einer Einzugsermächtigung nicht verlangen. Mietende können eine Einzugsermächtigung erteilen, sind dazu aber nicht verpflichtet. Welche Mehrkosten Vermietenden bei einer Mietzahlung per Dauerauftrag entstehen und monatliche Gebühren von 12,50 Euro rechtfertigen sollen, ist nicht ersichtlich.

 

Fahrrad putzen

Birgitt W., Coswig:

Als ich im Vorgarten unsere Fahrräder putzte, sprach mich mein Vermieter an und verbot es mir mit Hinweis auf die Hausordnung. Ist das rechtens? Ich habe doch kein Auto gewaschen!

Antwort:

Während Mieter:innen ihre Wohnung grundsätzlich nach ihren Vorstellungen nutzen können, solange sie die Mietsache nicht beschädigen oder andere stören, gilt dies für Gemeinschaftsflächen und das private Hausgrundstück nicht. Vermietende können das Putzen von Fahrrädern im Vorgarten untersagen und Mieter:innen sollten sich daran halten, auch wenn der Sinn der Nutzungsbeschränkung nicht immer nachvollziehbar ist.

 

Tierhaltung

Sabrina D., Saarbrücken:

Wir möchten uns ein Frettchen anschaffen. Laut Mietvertrag benötigen wir für die Haltung von Kleintieren keine Genehmigung des Vermietenden. Müssen wir also nicht um Erlaubnis bitten?

Antwort:

Erlaubnisfreie Kleintiere sind nur solche, die in Käfigen oder Aquarien gehalten werden und nicht frei in der Wohnung herumlaufen, wie Meerschweinchen oder Wellensittiche. Beschädigungen der Wohnung oder Störungen anderer sind bei diesen Tieren nicht zu erwarten. Frettchen sind zwar kleine Tiere, dürfen wegen ihres Bewegungsdrangs aber nicht ausschließlich im Käfig gehalten werden. Wie Hunde und Katzen laufen sie regelmäßig frei in der Wohnung herum und nagen gern an Stromkabeln und Holzteilen. Da Frettchen nicht unter die Kleintierklausel fallen, sollte man vor der Anschaffung eine Erlaubnis einholen.