LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

 

Lästige Silberfische

Monika S., Erfurt:

In jeder Nacht finde ich in meiner Küche und in meinem Bad Silberfische. Auf meine Mängelanzeige hat mir meine Vermieterin mitgeteilt, das sei normal und ich müsse damit leben. Ist das richtig? 

Antwort:

Ob Ihre Vermieterin tätig werden muss, hängt davon ab, wie stark der Befall ist. Tauchen Silberfische nur vereinzelt in typischen Feuchträumen wie Küche und Bad auf, wird das in der Rechtsprechung meist als unerheblich angesehen. Erst bei einem massiven Befall – mindestens zehn bis 15 Tiere täglich – ist von einem Mangel auszugehen. Dann müssen Vermietende in der Regel geeignete Maßnahmen zur Schädlingsbekämpfung veranlassen. Je nach Einzelfall kann auch eine Mietminderung in Betracht kommen.

 

 

Anspruch auf Regenwasserklappe?

Regina K., Marburg:

Entlang unserer Außenfassade, rechts neben meinem Balkon, verläuft ein Regenfallrohr. Ich habe meinen Vermieter gebeten, in das Rohr eine Regenwasserklappe einzubauen, um Regenwasser auffangen und Starkregen besser abfangen zu können. Ich habe angeboten, die Kosten dafür zu übernehmen. Mein Vermieter lehnt das jedoch strikt ab. Kann ich den Umbau verlangen?

Antwort:

Auch wenn Sie die Kosten übernehmen möchten, haben Sie als Mieterin grundsätzlich keinen Anspruch darauf, dass der Vermieter das Regenfallrohr an der Fassade teilweise durch eine Regenwasserklappe ersetzt, um Regenwasser auffangen zu können. Denn das Fallrohr gehört nicht zur gemieteten Wohnung und damit nicht zum Mietgebrauch. Außerdem können Mietende im Regelfall nicht verlangen, dass Vermietende Gebäudeteile baulich verändern, um eine Komfort- oder Umweltverbesserung zu ermöglichen.

 

Beteiligung an eigenen Hausmeisterkosten?

Peter G., Schongau:

Ich arbeite als Hausmeister in dem Haus, in dem ich auch zur Miete wohne. In der Nebenkostenabrechnung werde auch ich an den Kosten des Hausmeisters beteiligt. Ich bezahle mich also praktisch selbst und arbeite dadurch einen Monat umsonst, denn die Kosten in der Abrechnung entsprechen einem Monatslohn. Ist das korrekt?

Antwort:

Grundsätzlich ja. Hausmeisterkosten können als Betriebskosten über die Nebenkostenabrechnung auf alle Mietenden umgelegt werden, wenn das im Mietvertrag vereinbart ist. Dass Sie zugleich Hausmeister und Mieter sind, ändert daran grundsätzlich nichts. Etwas anderes gilt nur, wenn Sie mit den Vermietenden ausdrücklich vereinbart haben, dass Sie an den Hausmeisterkosten nicht beteiligt werden.

 

 

Verschattung durch wachsende Bäume

Annelie H., Fürth:

Vor unserer Wohnung stehen Bäume, die in den vergangenen Jahren stark gewachsen sind. Inzwischen ragt die Baumkrone deutlich über unsere Balkonbrüstung. Dadurch ist die Wohnung so stark verschattet, dass wir selbst tagsüber das Licht einschalten müssen. Obwohl wir den Mangel angezeigt haben, hat der Vermieter die Bäume bislang nicht zurückgeschnitten. Darf ich die Miete mindern?

Antwort:

Ob eine Mietminderung bis zum Rückschnitt der Bäume möglich ist, hängt davon ab, ob während Ihres Mietverhältnisses durch die zunehmende Verschattung ein Mangel der Wohnung entstanden ist. Viele Gerichte verneinen das, wenn die Bäume bereits bei Mietbeginn vorhanden waren und anschließend weitergewachsen sind. Ist die Verschattung jedoch so erheblich, dass in der Wohnung tagsüber Licht eingeschaltet werden muss, nehmen manche Gerichte einen Mangel an und sprechen Mietenden eine Mietminderung zu.