Walter A., Bremerhaven: Im vergangenen Jahr fand eine Untersuchung unserer Wasserversorgungsanlage auf den Befall mit Legionellen statt. Nach Beanstandungen musste nachkontrolliert werden – diese Überprüfung ergab dann keine Auffälligkeiten. Kann die erste Überprüfung über die Betriebskosten auf uns Mieter umgelegt werden? Müssen wir auch für die nachfolgende Prüfung zahlen?
Antwort: Die Kosten für die nach der Trinkwasserverordnung laufend vorzunehmende Überprüfung auf Legionellenbefall kann der Vermieter als Betriebskosten abrechnen und auf die Mieter umlegen. Wird aber anlässlich der Überprüfung eine Folgeüberprüfung fällig, da der Verdacht auf eine Kontamination mit Legionellen besteht, sind die sich daraus ergebenden Kosten nicht auf die Mieter umlegbar.
Werner G., Gießen: Meine gemietete Wohnung war von Anfang an in allen Räumen mit den gleichen unschönen PVC-Platten ausgestattet. Wir haben die ganze Wohnung – mit Ausnahme der Küche – im Laufe der Jahre mehrmals mit Teppichboden ausgelegt. Da der Teppichboden verklebt ist, geht die Entfernung nicht ganz ohne Schäden am darunter liegenden PVC und die Klebereste bleiben erhalten. Müssen wir dennoch bei einem Auszug den Teppichboden entfernen?
Antwort: Ja. Beim Auszug muss der Mieter den Teppichboden beseitigen und den Fußboden so herrichten, wie er ihn zu Beginn des Mietverhältnisses vorgefunden hat. Klebereste auf dem Fußboden sind zu entfernen. Ist der PVC-Unterboden durch die Verwendung eines ungeeigneten (nicht wasserlöslichen) Klebers beschädigt worden, muss der Mieter für den Schaden aufkommen. Je nach Alter des PVC ist der Schaden aber unter Umständen sehr gering.
Sylvia M., Radolfzell: Beim Einzug in die Mietwohnung vor über elf Jahren wurde eine Küche auf meinen Wunsch eingebaut. Für diese Einbauküche zahle ich eine Zusatzmiete von monatlich 30 Euro. Der Neupreis der Küche lag bei ca. 3.000 Euro. Nach nun über zehn Jahren wäre die Küche ja amortisiert. Muss ich trotzdem weiterhin die 30 Euro monatlich zahlen?
Antwort: Ja. Für die Einbauküche kann der Vermieter Miete nehmen. Reparaturen an der mitvermieteten Einbauküche muss jedoch grundsätzlich der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflicht übernehmen. Dies gilt aber nicht für Schäden an der Küche, die der Mieter verantworten muss. Nach spätestens 25 Jahren – abhängig vom Anschaffungswert – gilt eine Küche als „verbraucht“. Nach dieser Zeit hat der Vermieter keinen Anspruch auf Schadensersatz mehr, wenn der Mieter etwas beschädigt.