LESERFRAGEN

Dachrinnenreinigung

Wolfgang H., Tübingen: Die Dachrinne unseres Hauses war total verstopft. Die Rinne lief nicht mehr ab, sondern über. Also mussten die Dachdecker sie reinigen für 205 Euro. Muss ich das bezahlen?

Antwort: Nur wenn im Mietvertrag explizit vereinbart ist, dass der Mieter die Kosten der Dachrinnenreinigung als „sonstige Betriebskosten“ zu tragen hat, kann der Vermieter die Kosten auf seine Mieter als Nebenkosten umlegen.

 

Untermiete

Ulrike S.: Ab nächstem Jahr möchte mein Enkel in Freiburg studieren und sucht für diese Zeit eine eigene Wohnung. Falls er nicht sofort eine eigene Wohnung findet – könnte er dann bei mir in meiner Mietwohnung leben?
 
Antwort: Ja. Allerdings benötigen Sie dafür die Zustimmung Ihres Vermieters. Will der Mieter nur einen Teil der Wohnung untervermieten, muss der Vermieter seine Erlaubnis in der Regel erteilen. Der Vermieter darf sie nur verweigern, wenn in der Person des Untermieters ein wichtiger Grund liegt oder die Wohnung dadurch übermäßig belegt würde. Einen Untermietzuschlag darf der Vermieter nur ausnahmsweise verlangen.

 

Schlüssel

Yusuf Y., Köln:  Beim Einzug bekam ich für jedes Schloss (Haus, Wohnung, Tor) je drei Schlüssel. Nun wurde die Schließanlage des Tors ausgetauscht. Hierfür wurde nur ein Schlüssel ausgegeben. Der Vermieter weigert sich jetzt, mir einen zusätzlichen Schlüssel zu geben. Darf er das?

Antwort: Nein. Zwar richtet sich die Anzahl der Schlüssel grundsätzlich nach der Anzahl der Bewohner. Davon abgesehen kann der Mieter aber so viele Schlüssel verlangen, wie er für seine Zwecke benötigt. Die Kosten für die nachträgliche Anfertigung zusätzlicher Schlüssel über die übliche Anzahl hinaus muss jedoch der Mieter selbst tragen.

 

 

Betriebskostenabrechnung

Ulrike M., Berlin: Normalerweise bekommen wir Ende Mai unsere Nebenkostenabrechnungen. Dieses Jahr dauert es länger – bis heute haben wir keine Abrechnung erhalten. Müssen wir das so hinnehmen?

Antwort: Ja. Der Vermieter hat ein Jahr Zeit, über die Betriebskosten abzurechnen, also für das Abrechnungsjahr 2019 bis Ende 2020. Rechnet er bis dahin nicht ab, darf er nichts mehr nachfordern. Eventuelle Guthaben muss er dennoch auszahlen. Nur wenn er unverschuldet an der Abrechnung gehindert war, darf er ausnahmsweise auch später abrechnen und Nachforderungen stellen.