LESERFRAGEN

Parkett

Silvia W., Lohne: Bekannte ziehen mit Hund und Katzen in eine Wohnung mit Parkett. Im Mietvertrag wurde festgelegt, dass die Mieter:innen für das Abschleifen und Versiegeln verantwortlich sind, es also selbst organisieren und bezahlen müssen. Ist so eine Klausel zulässig?

Antwort:  Nein. Das Abschleifen und Versiegeln des Parkettbodens ist Aufgabe der Vermieter:innen, die auch nicht auf die Mieter:innen übertragen werden darf. Kommt es aber durch Kratzspuren von Hunden oder Katzen zu Schäden, weil Mieter:innen zumutbare Schutzmaßnahmen unterlassen haben, sind sie schadensersatzpflichtig.

Ruhestörung

Hilde B., per Mail: Wir wohnen in einem Mehrfamilienhaus. Der Vermieter wohnt mit im Haus. An heißen Sommertagen werkelt er schon früh um 5.00 Uhr im Garten, direkt vor meinem Schlafzimmer. Mit ihm darüber zu diskutieren ist zwecklos. Darf er das?

Antwort: Auch ihr Vermieter muss sich an die Ruhezeiten halten, die allgemeine Nachtruhe gilt grundsätzlich bis 6.00 Uhr morgens. Aber auch danach darf er nicht lärmen, wie er möchte, sondern muss das Gebot der Rücksichtnahme beachten. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Gemeindeverwaltung, welche Ruhezeiten in Ihrer Gemeinde gelten, sprechen Sie Ihren Vermieter darauf an und versuchen Sie, gegebenenfalls mit Unterstützung Ihres örtlichen Mietervereins, eine einvernehmliche Lösung zu finden.

Wohnberechtigung

Monika B., per Mail: Ich wohne seit letztem Jahr mit meinem Sohn in einer 60-Quadratmeter-Wohnung mit Wohnberechtigungsschein (WBS). Mein Sohn steht mit mir gemeinsam im Mietvertrag. Da er schon erwachsen ist, wird er in nächster Zeit ausziehen. Darf ich dennoch in der Wohnung bleiben oder ist die Wohnung nun zu groß für mich alleine?

Antwort: Die Festlegung angemessener Wohnungsgrößen ist Ländersache. Als Richtschnur gilt, dass für eine alleinstehende Person eine Wohnungsgröße von 45 Quadratmeter als angemessen gilt. Würden Mieter:innen Jahre nach dem Einzug keinen neuen WBS erhalten, da sich beispielsweise das Einkommen erhöht hat oder die Kinder ausgezogen sind, müssen sie deshalb aber nicht die Wohnung verlassen. Je nach Wohnort oder Landesregelung können sie jedoch zur Zahlung einer sogenannten Fehlbelegungsabgabe herangezogen werden.

Kaution

Jürgen P., Greifswald: Demnächst werde ich ausziehen. Musste mein Vermieter meine zu Beginn des Mietverhältnisses gezahlte Kaution verzinsen und wenn ja, wem stehen die Erträge zu?

Antwort: Die Kaution muss zu dem für Sparkonten mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz verzinst werden. Die Zinsen werden jährlich der Kaution zugeschlagen, verzinst und erhöhen somit die Kaution. Bei Beendigung des Mietverhältnisses müssen die Zinsen mit zurückgezahlt werden. Hat der Vermieter die Kaution höherverzinslich angelegt, muss er die tatsächlichen höheren Zinsen zurückzahlen. Hat er sie entgegen der gesetzlichen Verpflichtung nicht verzinslich angelegt, steht dem Mieter ein Schadensersatzanspruch in Höhe des Zinsbetrages zu, der bei der Anlage auf einem Sparbuch angefallen wäre.

Stellplatz

Ulrike L., per Mail: In unserem Mietvertrag steht, dass ein Stellplatz mitbenutzt werden darf, aber die vorhandenen Stellplätze sind von unserem Vermieter bzw. dessen Familie stets belegt. Ich will keinen Streit, aber ist er als Vermieter nicht verpflichtet, uns einen Stellplatz für unseren PKW zur Verfügung zu stellen?

Antwort: Ja. Wurde mietvertraglich vereinbart, dass Mieter:innen einen Stellplatz nutzen dürfen, müssen die Vermietenden diesen auch zur Verfügung stellen. Ist der Stellplatz dauernd belegt,  haben die Mieter:innen das Recht, die Miete zu kürzen.