LESERFRAGEN

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Mietkosten für Rauchmelder

Filippo C.:

Der BGH hat geurteilt, dass Mietkosten für Rauchmelder Anschaffungskosten sind und somit nicht über die Betriebskosten umgelegt werden dürfen. Müsste es dann nicht nach derselben Logik auch unzulässig sein, Mietkosten für Warm- und Kaltwasser sowie Wärmemengenzähler auf mich als Mieter umzulegen? Laut meiner Heizkostenabrechnung sind diese Kosten gar nicht so niedrig.

Antwort:

Die Umlage von Mietkosten für Wasser- und Wärmezähler und für Heizkostenverteiler ist laut der Betriebskostenverordnung erlaubt. Sie wird als Ausnahme von der Regel betrachtet, dass Mietkosten für Einrichtungen, Geräte o.Ä. nicht umlagefähig sind. Diese Vorschriften haben die Messdienstfirmen auf die Idee gebracht, dass Mietkosten auch für Rauchwarnmelder umlagefähig sein könnten. Dem hat der BGH jetzt widersprochen. 

 

Kündigungsfristen

Dorothee B., Plön:

In einer Formularklausel aus meinem Mietvertrag von 1993 steht, dass ich eine Kündigungsfrist von zwölf Monaten einhalten muss. Nun würde ich das Mietverhältnis gerne kündigen. Habe ich wirklich eine so lange Kündigungsfrist oder hat sich das Mietrecht zwischenzeitlich geändert?

Antwort:

Ja, seit dem 1. September 2001 können Mieter:innen unabhängig von der Dauer des Mietverhältnisses mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines 
Kalendermonats kündigen (§ 573c Abs. 1 Satz 1 BGB). Die formularvertraglich vereinbarte längere Kündigungsfrist von zwölf Monaten benachteiligt Mieter:innen und ist daher unwirksam (§ 573c Abs. 4 BGB). 

 

 

Gockel in der Wohnsiedlung

Brigitte T., Karlsruhe:

Ich wohne in einer Reihenhaussiedlung in Karlsruhe. Seit kurzem hält mein Nachbar einen Gockel in seinem Garten. Der kräht nun ab und zu und das stört mich. Ist die Haltung eines Hahnes in einer Wohnsiedlung erlaubt?

Antwort:

Da Hühner zu den Kleintieren gehören, ist ihre Haltung selbst in reinen Wohngebieten ohne Genehmigung zulässig. Im Nachbarschaftsverhältnis muss aber das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme eingehalten werden. Die Hühner müssen so gehalten werden, dass Nachbar:innen nicht erheblich in ihrer Wohnqualität gestört werden. Einzelnes Krähen eines Hahnes stellt im Regelfall noch keine Ruhestörung dar. Kräht der Hahn allerdings regelmäßig während der Nachtruhezeiten, können Nachbar:innen unter Umständen für bestimmte Zeiten die Unterbringung des Hahns in einer schallisolierten Unterkunft verlangen. 

 

Treppenhaus als Wartezimmer

Horst S., Perleberg:

In meinem Mietshaus befindet sich im Erdgeschoss eine Hausarztpraxis. Da das Wartezimmer sehr klein ist und sich wegen der Pandemie nicht zu viele Patienten in der Praxis aufhalten sollen, stehen unter der Woche regelmäßig zehn wartende Patienten im Treppenaufgang. Ich muss mich als Mieter an diesen Patienten vorbeischlängeln, um zu meiner Wohnung zu kommen. Um die Ansteckungsgefahr zu mindern, reißt der Arzt die Fenster im Treppenhaus auf. Die Kälte zieht bis in meine Wohnung und die Winterperiode mit explodierenden Heizkosten steht vor der Tür. Muss ich diese Situation hinnehmen?

Antwort:

Der Gewerbemieter überschreitet die übliche Nutzung von Gemeinschaftsflächen, wenn er das Treppenhaus permanent als Wartezimmer verwendet. Mieter:innen müssen die damit verbundenen Wohnwertbeeinträchtigungen und Gesundheitsgefahren grundsätzlich nicht hinnehmen. Sie können gegen den störenden Nachbarn direkt vorgehen oder den Vermietenden auffordern, für eine Beseitigung der zweckwidrigen Nutzung des Treppenhauses zu sorgen und gegebenenfalls eine Mietminderung geltend machen.