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Andreas G., Potsdam:
Unser Vermieter hat auf unsere Bitte hin einen Zusatzschlüssel angefertigt, damit unser Pflegedienst in die Wohnung kommt. Ursprünglich hatten wir nur drei Haus- und Wohnungsschlüssel. Die Kosten für den weiteren Schlüssel haben wir bezahlt. Nun hat der Vermieter ein neues Türschloss eingebaut und will uns nur insgesamt drei Schlüssel aushändigen. Ist das rechtens?
Antwort:
Wechseln Vermietende im Laufe des Mietverhältnisses Türschlösser aus, haben Mietende Anspruch auf dieselbe Anzahl von Schlüsseln, die sie für das ausgewechselte Schloss besaßen. Mietende dürfen durch den Schlössertausch nicht schlechter gestellt werden. Haben sie vor dem Wechsel vermieterseits einen Zusatzschlüssel erhalten, ist eine entsprechende Anzahl an Schlüsseln vereinbart und zu erfüllen.
Günter H., Hanau:
Ich wohne mit meiner pflegebedürftigen Frau seit vielen Jahrzehnten in der 5. Etage. Seit Mietbeginn gab es einen Fahrstuhl im Haus. Nun ist dieser defekt und der Vermieter will ihn nicht reparieren, weil dies zu teuer sei. Kann er den Fahrstuhl dauerhaft außer Betrieb setzen? Wir sind altersbedingt darauf angewiesen!
Antwort:
Wenn zu Mietbeginn ein Fahrstuhl vorhanden war, gehört er zum mietvertraglich vereinbarten Zustand der Mietsache. Der Vermieter ist verpflichtet, diesen Zustand zu erhalten. Ist der Fahrstuhl defekt, muss er ihn auf eigene Kosten instand setzen und wieder in Betrieb nehmen.
Heike S., Düsseldorf:
In unserem Haus ist ein Mieter über Nacht verschwunden, nachdem er die Kündigung erhalten hatte. Die Vermieterin lässt die Wohnung derzeit räumen, um sie neu vermieten zu können. Kann sie die Kosten der Beräumung auf uns Mietende umlegen?
Antwort:
Wenn Mietende nach Beendigung des Mietverhältnisses ausziehen, ohne vorher die Wohnung zu räumen, können Vermietende die Kosten der Beräumung nicht den übrigen Mietenden auferlegen. Sie müssen die verschwundene Person ausfindig machen und ihr – nach erfolgloser Aufforderung zur Räumung – die Kosten in Rechnung stellen.
Maike B., Zwickau:
Ich habe die Erlaubnis des Vermieters, in meiner Wohnung zwei Katzen zu halten. In der Hausordnung ist geregelt, dass Katzen nicht außerhalb der Wohnung gehalten werden dürfen. Kann ich sie dennoch in den Gemeinschaftsgarten lassen oder muss ich mich an die Hausordnung halten?
Antwort:
Hausordnung und Katzenerlaubnis dürften hier inhaltlich übereinstimmen: Die Erlaubnis zur Katzenhaltung bezieht sich grundsätzlich nur auf die Mieträume einschließlich Balkon. Eine Erlaubnis zum Freigang ist damit nicht verbunden, es sei denn, dies steht ausdrücklich in der Genehmigung. Katzenhalter:innen sollten daher sicherstellen, dass die Katze in der Wohnung bleibt und nicht in Gemeinschaftsflächen (Hausflur, Gartenanlagen) herumstromert.