LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

 

Wallbox

Theo N., Pulheim:

Wegen der hohen Benzinkosten habe ich mir einen Plug-in-Hybrid angeschafft. Nun möchte ich auf eigene Kosten eine Wallbox in der Garage installieren lassen. Mein Vermieter hat jedoch Bedenken, weil dafür Starkstromleitungen verlegt werden müssen. Was kann ich tun, damit ich mein Auto laden kann?

Antwort:

Nach § 554 BGB können Mietende grundsätzlich verlangen, dass der Vermieter dem Einbau einer Ladestation für ein elektrisch betriebenes Fahrzeug zustimmt. Dazu können auch die erforderliche Verlegung von Stromleitungen und Eingriffe in die Elektroinstallation gehören.

Beantragen Sie die Zustimmung schriftlich und teilen Sie – anhand eines Angebots einer Fachfirma – Einzelheiten zur vorgesehenen Wallbox, zu Leitungsführung und Ladeleistung mit. Erklären Sie außerdem, dass Sie die Kosten für Einbau, Wartung und gegebenenfalls Rückbau übernehmen. Verweigert der Vermieter die Zustimmung weiterhin, sollten Sie sich an Ihren Mieterverein wenden. Notfalls muss die Zustimmung gerichtlich durchgesetzt werden.

 

 

Kündigungsverzicht bei Zwangsversteigerung?

Bettina P., Wahlrod:

In meinem Mietvertrag ist ein Kündigungsverzicht vereinbart. Nun ist mein Vermieter insolvent, und das Mietshaus soll möglicherweise zwangsversteigert werden. Gilt der Kündigungsverzicht dann auch gegenüber dem Erwerber?

Antwort:

Grundsätzlich bindet der vereinbarte Kündigungsverzicht auch den Erwerber. Bei einer Zwangsversteigerung gilt jedoch eine wichtige Ausnahme: Der Ersteher kann das Mietverhältnis nach § 57a ZVG mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen. Dieses gesetzliche Sonderkündigungsrecht geht dem vertraglichen Kündigungsverzicht vor, so dass die Kündigung nicht von vornherein ausgeschlossen wäre. Allerdings benötigt der Ersteher ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses, etwa wegen Eigenbedarfs.

 

Nebenkostenabrechnung für 2025

Günter E., Celle:

Ich habe bisher noch keine Nebenkostenabrechnung für das Jahr 2025 erhalten. Gibt es dafür eine Frist?

Antwort:

Ja. Die Abrechnung für den Zeitraum vom 1. Januar 2025 bis zum 31. Dezember 2025 muss Ihnen spätestens am 31. Dezember 2026 zugegangen sein. Nach Ablauf dieser Frist können Vermietende grundsätzlich keine Nachzahlung aus der Nebenkostenabrechnung mehr verlangen, es sei denn, sie haben die verspätete Abrechnung ausnahmsweise nicht zu vertreten.

 

 

Zweige über dem Stellplatz

Michael G., Wustermark:

In meinen gemieteten Stellplatz ragen zahlreiche Zweige eines Kirschbaums. Sie behindern mich beim Parken und können den Lack meines Autos beschädigen. Darf ich den Baum selbst beschneiden oder kann ich das von meinem Vermieter verlangen?

Antwort:

Den Kirschbaum dürfen Sie nicht eigenmächtig beschneiden. Informieren Sie den Vermieter und fordern Sie ihn auf, die überhängenden Äste fachgerecht zurückschneiden zu lassen. Wird die Nutzung des gemieteten Stellplatzes durch Zweige und Äste beeinträchtigt oder gar das Fahrzeug beschädigt, muss der Vermieter Abhilfe schaffen.