LESERFRAGEN

Geruchsbelästigung

Silvia S., Frankfurt am Main: Wir haben ein Problem mit einem Döner-Imbiss und einer Pizzeria im Haus. Der Imbiss lässt ständig die Küchentür zum gemeinsamen Treppenhaus mit den Mietern offen. Wenn wir die Tür schließen, öffnen diese sie erneut. Der Gestank und die Wärme ziehen bis in die Wohnung hoch. Des Weiteren lässt die Pizzeria die Hintertür des Wohnhauses offen. Unser Badezimmer ist über der Hintertür und somit können meine Mutter und ich das Bad tagsüber nicht mehr lüften, da der Gestank dort dann – wie im Treppenhaus – hochkommt. Kann man diesbezüglich etwas unternehmen? 

Antwort:  Ja. Sie sollten Ihren Vermieter informieren. Überschreitet der Geruch das zumutbare Maß, haben Sie grundsätzlich das Recht zur Mietminderung. Ihr Vermieter ist verpflichtet darauf einzuwirken, dass die Belästigung abgestellt oder der Geruch zumindest auf ein zumutbares Maß reduziert wird. Lassen Sie sich am besten von Ihrem Mieterverein beraten.

 

Rauchwarnmelder

Christine H., Zeuthen: Bei uns wurden Rauchmelder installiert. Auf mündliche Nachfrage bei der Verwaltung wurde uns mitgeteilt, dass die Wartungskosten über die Heizkosten abgerechnet werden. Ist das rechtens?  

Antwort: Nach DIN 14676 soll einmal jährlich geprüft werden, ob die Rauchwarnmelder noch ordnungsgemäß funktionieren. Übernimmt der Vermieter diese Aufgabe, kann er diese Wartungskosten als Betriebskosten abrechnen. Für sich selbst überwachende Funk-Rauchwarnmelder entstehen grundsätzlich jedoch keine Wartungskosten. Daher darf der Vermieter für diese Geräte in der Regel auch keine Betriebskosten berechnen.

 

Wasserzähler

Heinrich H., Laudenbach:  Mein Vermieter berechnet mir eine Gebühr für die installierten Wasserzähler. Darf er das?

Antwort: Ja. Die Kosten der Wasseruhr oder ihre Anmiet- bzw. Leasingkosten gehören zu den umlegbaren Wasserkosten.

 

Kündigung

Hilmar K., Oldenburg: Ich bewohne in einem Einfamilienhaus im Parterre ein Zimmer mit Küche und Badbenutzung. Zwei weitere dort liegende Zimmer hatte der Vermieter an andere Personen vermietet. Die Mieter sind jedoch jetzt ausgezogen. Der Vermieter wohnt im 1. OG. Er hat mir jetzt angedroht, das Mietverhältnis zu kündigen, weil er bessere Chancen sieht, alle drei Zimmer als geschlossene Wohnung an einen Mieter vermieten zu können. Ist das rechtlich möglich?

Antwort: Ja. Wohnt der Vermieter auch im Haus und hat das Haus nicht mehr als zwei Wohnungen, darf der Vermieter grundlos kündigen, ist aber an längere Kündigungsfristen gebunden. Die Frist beträgt dann mindestens sechs und längstens zwölf Monate. Ist dies nicht der Fall, darf der Vermieter nur kündigen, wenn er einen berechtigten Grund hat, wie beispielsweise Eigenbedarf oder wenn er durch die Vermietung an einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung gehindert würde und deswegen erhebliche finanzielle Nachteile erlitte.