LESERFRAGEN

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Gaspreisbremse und Heizkostenabrechnung 2023

Anna W., Berlin:

Meine Mietwohnung wird über eine Gaszentralheizung versorgt und im Jahr 2023 war der Gaspreis doch über die Preisbremse gedeckelt. Was bedeutet dies? Was ist in der Heizkostenabrechnung für 2023 diesbezüglich zu beachten?

Antwort:

Ab März 2023 mussten Vermietende nach dem Erdgas-Wärme-Preisbremsengesetz für 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs nur einen gedeckelten Bruttoarbeitspreis von 12 Cent pro Kilowattstunde für Erdgas (und für Nah- oder Fernwärme von 9,5 Cent pro Kilowattstunde) an die Versorger zahlen. Zusätzlich haben sie im März 2023 rückwirkend für die Monate Januar und Februar 2023 eine entsprechende Gutschrift erhalten. Diese Entlastungsbeträge müssen Vermietende nun mit der Heizkostenabrechnung für 2023 an die Mieter:innen weiterreichen. In der Abrechnung müssen zu der Entlastung zwei Angaben gemacht werden: Zum einen muss der Entlastungsbetrag ausgewiesen werden, den die Vermietenden insgesamt erhalten. Zum anderen muss der Anteil der Mieter:innen an dieser Entlastung angegeben sein. Ob die ausgewiesenen Beträge mit den tatsächlich gewährten Entlastungen übereinstimmen, kann nur durch Einsicht in die Belege geprüft werden.

 

 

Tatsächliche Wohnfläche maßgebend

Jochem S., Stralsund:

Die Wohnfläche meiner Wohnung hat sich nach einer Sanierung verringert. Mein Vermieter rechnet die Betriebskosten aber weiterhin nach der alten, größeren Fläche laut Mietvertrag ab. Auch bei Mieterhöhungen stellt er auf die alte Größe ab. Ist das rechtens?

Antwort:

Nein. Vermietende müssen einer Mieterhöhung oder Nebenkostenabrechnung die tatsächliche, nicht die vertraglich vereinbarte Wohnfläche zugrunde legen. Wenn sich die Fläche nach einer Modernisierung verringert hat oder im Mietvertrag von vornherein falsch angegeben war, müssen die Betriebskosten sowie Mieterhöhungen anhand der geringeren, tatsächlichen Wohnfläche berechnet werden.

 

Zustellung der Nebenkostenabrechnung

Hans S., Gießen:

Ich bin im März 2023 in meine Mietwohnung eingezogen und habe bis heute nicht meine Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2023 erhalten. Kann sich mein Vermieter so lange Zeit lassen? Hat eine späte Abrechnung für mich Nachteile?

Antwort:

Vermietende müssen die Nebenkostenabrechnung für das Kalenderjahr 2023 bis spätestens 31. Dezember 2024 zustellen. Versäumen sie diese Frist, können sie eine Nachforderung aus dieser Abrechnung nicht mehr verlangen, es sei denn, sie haben die verspätete Abrechnung nicht zu vertreten. Wenn Vermietende die Abrechnungsfrist voll ausschöpfen und die Abrechnung erst kurz vor dem 31. Dezember zustellen, ist dies für Mieter:innen mit einem Nebenkostenguthaben nachteilig. Denn die Auszahlung dieses Guthabens wird erst mit Zugang der Abrechnung fällig.

 

Tiny House auf dem Campingplatz

Gudrun K., Pasewalk:

Ich möchte zukünftig in einem Tiny House auf einem Campingplatz dauerhaft wohnen. Darf ich das und kann ich mich dort polizeilich anmelden?

Antwort:

Ein dauerhaftes Wohnen in einem Tiny House ist auf einem Campingplatz nur möglich, wenn dort eine Wohnnutzung im Bebauungsplan zugelassen ist. Nur in diesem Fall kann man den Campingplatz als festen Wohnsitz angeben.