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Mari H., Aachen: Der Trockenboden ist ständig verschmutzt und verraucht. Was kann ich tun?
Antwort:
Haben Vermieter:innen den Mieter:innen einen Trockenboden zur Nutzung überlassen, dann müssen sie diesen Raum auch in einem Zustand erhalten, der eine Nutzung zum Trocknen von Wäsche erlaubt. Ist der Raum verschmutzt oder verraucht, können Mieter:innen eine Beseitigung der Mängel verlangen.
Gerhard W., Buttstädt: Ich habe bis heute keine Nebenkostenabrechnung für 2020 von meinem Vermieter erhalten. Ich rechne mit einem Guthaben. Was kann ich tun?
Antwort:
Ist vertraglich das Kalenderjahr als Abrechnungszeitraum vereinbart, so müssen Vermieter:innen bis zum 31. Dezember 2021 über die Betriebskosten für 2020 abrechnen. Kommen sie ihrer Abrechnungspflicht nicht nach, so können Mieter:innen die laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zurückbehalten und so Druck ausüben. Auch können Mieter:innen auf Erteilung einer Nebenkostenabrechnung klagen. Sollte sich aus der Abrechnung ein Guthaben ergeben, so ist dies immer an Mieter:innen auszuzahlen und geht ihnen durch die verspätete Abrechnung nicht verloren.
Anne W., Pforzheim: In der Wohnung unter mir lebt eine exzessive Raucherin und ich kann meinen Balkon nicht rauchfrei nutzen. Kann ich von meinem Vermieter verlangen, dass er der Mieterin das Rauchen verbietet?
Antwort:
Das Rauchen gehört grundsätzlich zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung und kann nicht untersagt werden. Es besteht aber das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme. Vermieter:innen können Mieter:innen Zeiten vorgeben, in denen sie auf dem Balkon rauchen dürfen. In den verbleibenden Zeiträumen können dann die Nichtraucher:innen ihren Balkon nutzen.
Edeltraud G., Bamberg: Im August 2021 erhielt ich die Nebenkostenabrechnung für 2020 und aus dieser ergab sich ein Guthaben. Im Dezember 2021 stellte mein Vermieter mir eine korrigierte Abrechnung für 2020 zu, aus der sich nun eine Nachforderung ergibt. Ist das rechtens?
Antwort:
Vermieter:innen können innerhalb der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist eine Korrektur der Nebenkostenabrechnung ohne Weiteres vornehmen. Dies gilt auch dann, wenn sich aus der ursprünglichen Abrechnung ein Guthaben ergab und die Vermieter:innen dieses Guthaben vorbehaltlos an die Mieter:innen ausgezahlt haben. Nach Ablauf der Abrechnungsfrist können Vermieter:innen aber grundsätzlich keine Korrekturen mehr zum Nachteil von Mieter:innen vornehmen.