LESERFRAGEN

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Satellitenanlage

Yusuf Y., Halle: Da ich über den Kabelanbieter meines Vermieters keine Fernsehsender in meiner kurdischen Heimatsprache empfangen kann, habe ich ohne Bohrungen eine Satellitenschüssel am Balkongeländer angebracht. Mein Vermieter hat die Anlage mündlich genehmigt und zehn Jahre lang nie beanstandet. Nun fordert er mich allerdings auf, die Schüssel wieder zu entfernen. Muss ich die Anlage zurückbauen?

Antwort:

Nach der Rechtsprechung ist bei Satellitenschüsseln im Außenbereich zwischen dem Informationsinteresse von Mieter:innen (hier Interesse am Empfang von Fernsehsendern in der kurdischen Heimatsprache) und dem Interesse von Vermieter:innen, dass ihr Eigentum durch die Schüssel nicht optisch beeinträchtigt oder die Bausubstanz beschädigt wird, abzuwägen.

Wenn weder eine Beschädigung der Fassade durch Bohrungen noch nennenswerte optische Beeinträchtigungen durch die Satellitenschüssel zu befürchten sind, können Vermieter:innen wegen des grundrechtlich geschützten Informationsinteresses von Mieter:innen nach Treu und Glauben verpflichtet sein, die Satellitenanlage zu gestatten.

Haben Vermieter:innen die Anlage zunächst (mündlich) genehmigt und sie dann über zehn Jahre beanstandungsfrei geduldet, so dürfen sie deren Entfernung – sofern sich Anbringungsort und Größe der Schüssel nicht verändert haben – nicht ohne sachlichen Grund verlangen.

Gartenpflegekosten

Harald S., Bamberg: Zu unserer Wohnanlage gehören Mietergärten, die nur für die Mieter:innen der Gärten zugänglich sind. In der letzten Betriebskostenabrechnung hat der Vermieter Kosten für das Beschneiden von Bäumen aus den Gärten auf alle Mieter:innen der Wohnanlage umgelegt. Ist das rechtens?

Antwort:

Werden Gartenflächen nur an bestimmte Mieter:innen vermietet und dürfen nur diese den Gartenanteil nutzen, so dürfen Vermietende die Gartenpflegekosten für diese Flächen nicht auf alle Mieter:innen umlegen (BGH VIII ZR 135/03).

 

Kommunikation

Irmtraut B., Hannover: Mein Mann und ich bewohnen seit Jahrzehnten eine Mietwohnung. Im Mietvertrag steht nur mein Mann. Wenn ich ein Anliegen an den Vermieter richte, antwortet dieser nur meinem Mann. Ist das heute immer noch so, dass Frauen ausgeschlossen werden?

Antwort:

Vermieter:innen können und müssen nur mit ihren Vertragspartner:innen kommunizieren. Dies ist hier der Ehemann, da nur er als Mieter im Mietvertrag steht. Wollen Mitbewohner:innen ein eigenes Mitspracherecht im Mietverhältnis erhalten, so müssen sie als zusätzliche Mieter:innen in den Mietvertrag eintreten. Hierfür ist eine Vereinbarung mit den Vermietenden sowie den bisher im Mietvertrag eingetragenen Mieter:innen erforderlich.