LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

 

Mietkaution

Heinz J., Dormagen:

Mein Mietverhältnis ist beendet und ich habe die Wohnung bereits am 30.11.2022 zurückgegeben. Trotz schriftlicher Aufforderung hat mein Vermieter mir bis heute nicht die Mietkaution zurückgezahlt. Ist das rechtens? Muss der Vermieter die Kaution nicht nach Ende des Mietvertrags zurückgeben?

Antwort:

Mit Beendigung des Mietverhältnisses wird die Mietkaution nicht sofort zur Rückzahlung fällig. Die Rechtsprechung gewährt Vermietenden eine „angemessene“ Frist zur Prüfung, ob ggf. Ansprüche (auf Schadensersatz, wegen offener Mieten oder Nachforderungen aus Nebenkostenabrechnungen) bestehen, mit denen Vermietende ggf. gegen das Mietkautionsguthaben aufrechnen können. Wie lange diese Prüffrist ist, hängt immer von den Umständen des Einzelfalls ab. Eine starre Frist gibt es nicht. Bei klarer Sachlage können zwei bis drei Monate angemessen sein. Stehen Schadensersatzansprüche wegen nicht ordnungsgemäßer Rückgabe der Mieträume im Raum, dürften sechs Monate angemessen sein. Auch sind Vermietende ggf. berechtigt, über den Zeitraum der sechs Monate einen Teil der Kaution einzubehalten, sofern noch eine Betriebskostenabrechnung vorzunehmen ist und sich aus dieser nach derzeitiger Prognose eine Nachforderung ergeben wird.

 

Mitteilungspflichten

Elke M., Lindau:

Mein Mann und ich sind beide als Mieter im Mietvertrag aufgeführt. Wenn einer von uns beiden verstirbt, muss dann der überlebende Ehepartner unseren Vermieter über das Ableben informieren? Ich habe Angst, dass er das Mietverhältnis dann kündigt.

Antwort:

Stirbt einer von mehreren Mietparteien, so sollte die/der Überlebende dies dem Vermietenden mitteilen. Eine entsprechende Informationspflicht trifft Mieter:innen als vertragliche Nebenpflicht aus dem Mietvertrag. Vermietende können aber das Ableben einer Mietpartei nicht zum Anlass nehmen, der anderen Mietpartei das Mietverhältnis zu kündigen. Vielmehr wird das Mietverhältnis mit der überlebenden Mietpartei zu den bislang vereinbarten Bedingungen fortgesetzt.

Dauerlüften

Wolfgang M., Berlin:

Der Mieter unter meiner Wohnung hat seine Fenster Tag und Nacht auf Kippstellung. Durch dieses Dauerlüften kühlen meine Räume aus. Kann ich von meinem Vermieter verlangen, dass er dem Mieter das Dauerlüften verbietet?

Antwort:

Grundsätzlich können Vermietende nicht verbieten, Wohnungen zu lüften. Werden Mieter:innen angrenzender Wohnungen allerdings durch das Dauerlüften anderer erheblich in ihrer Wohnqualität beeinträchtigt, weil sich die Mieträume trotz ausreichender Beheizung nicht auf angemessene Innenraumtemperaturen erwärmen lassen, so können sie im Einzelfall von ihren Vermietenden Mängelbeseitigung und Mietminderung verlangen.

Mieterhöhung

Karin V., Marktoberdorf:

Mein Vermieter fordert von mir die Zustimmung zur Mieterhöhung, die er mit dem Mietspiegel begründet. Er hat das Haus seit Jahren nicht saniert und auch keine neuen Fenster oder eine neue Heizungsanlage eingebaut. Kann er unter diesen Umständen überhaupt die Miete erhöhen?

Antwort:

Anders als bei einer Mieterhöhung nach Durchführung von Modernisierungsmaßnahmen setzt die Anhebung der Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete nicht voraus, dass der Vermieter das Gebäude oder die betreffende Wohnung zuvor saniert. Abgestellt wird allein auf die Miete, die in der betreffenden Gemeinde für eine nach Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage vergleichbare Wohnung in den letzten sechs Jahren vereinbart oder geändert wurde. Befindet sich die Wohnung oder das Gebäude allerdings in einem schlechten Instandhaltungszustand, so sehen viele Mietspiegel hierfür Abschläge vor, die bei der Ermittlung der Vergleichsmiete zu berücksichtigen sind.