LESERFRAGEN

Grillen

Helga L., Bühl: Meine Nachbarn unter mir sitzen den ganzen Tag auf ihrem Balkon und kochen das ganze Mittagessen draußen, grillen, wie sie wollen, und backen Waffeln. Für mich ist es ein unerträglicher „Gestank“, den ich dann in der ganzen Wohnung habe. Dürfen die das einfach so? Obwohl in unserer Hausordnung steht, dass Grillen auf den Balkonen verboten ist?

Antwort: Wenn keine Schäden verursacht und die Nachbarn nicht unzumutbar belästigt werden, ist gegen das Grillen zunächst grundsätzlich nichts einzuwenden. Dringt aber starker Geruch oder Rauch in die Nachbarwohnung, ist dies unzulässig und vom grillenden Nachbarn zu unterlassen. Grillt der Nachbar trotz eines in der Hausordnung festgeschriebenen Grillverbotes, kann dies sogar zu einer Abmahnung und zu einer Kündigung führen.

 

 

 

Gartenpflegekosten

Gudrun S., Much:  Ich wohne in einer Wohnanlage des sozialen Wohnungsbaus. Die Häuser stehen im „Quadrat“ mit teilweise bepflanzten Rasenflächen. Die Flächen sind für jedermann öffentlich zugänglich. Können die für Rasenschnitt etc. anfallenden Kosten trotzdem auf uns umgelegt werden?

Antwort: Nein. Grünanlagen und andere Flächen, die auch für die Benutzung durch die Öffentlichkeit vorgesehen sind, haben keinen Bezug zur Mietsache. Die hierfür anfallenden Pflegekosten sind nicht umlegbar.

Kündigung

Ilona H., Münster:  Ich wohne in einem Zweifamilienhaus und habe im Jahr 2011, nachdem die damaligen Mieter ausgezogen sind, die obere Wohnung telefonisch bei meinen Vermietern für 150 Euro bis jetzt mitgemietet. Ich brauche sie aber jetzt nicht mehr. Kann ich die obere Wohnung ebenso telefonisch und ohne Wartezeit kündigen?

Antwort: Nein. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen – auch wenn der Mietvertrag mündlich geschlossen wurde. Das Kündigungsschreiben muss daher vom Mieter eigenhändig unterschrieben sein, damit es wirksam ist. Zudem ist die dreimonatige Kündigungsfrist zu beachten.

Baumschnitt

Matthias T., Köln: Mitte Februar hat eine „Spezialfirma“ ca. 80 Prozent der Bäume, Büsche und Sträucher radikal entfernt. Der Rest wurde dermaßen beigeschnitten, dass sich in den nächsten Jahren keine Blätter mehr bilden können. Die Gehölze dienten überwiegend als Sicht-, Lärm- und Staubschutz an einer stark befahrenen Straße. Der Hausmeister, der auch für die Gartenpflege zuständig ist, ließ sich für seine Arbeiten im Garten bisher recht fürstlich entlohnen, jedoch ohne jegliche Tätigkeitsnachweise. Da die Gartenarbeiten durch die o.g. Maßnahme praktisch „überflüssig“ wurden, könnten nun diese Kosten deutlich gesenkt werden?

Antwort: Die Kosten für die Gartenpflege können nur umgelegt werden, wenn die Umlage wirksam vertraglich vereinbart wurde und auch nur in der Höhe, in der sie tatsächlich entstanden sind. Hat der Hausmeister, der für die Gartenpflege zuständig ist, weniger zu tun, ist davon auszugehen, dass auch die Kosten entsprechend sinken. Eine Anpassung der Betriebskostenvorauszahlung ist zulässig, allerdings erst nach der Abrechnung und für die Zukunft.