LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

Störende Lichtkugeln

Ulrike B., Hürth:

Der Mieter der Wohnung unter mir hat auf seiner Terrasse 13 sehr hell leuchtende Lichtkugeln installiert, die er regelmäßig bis etwa 2 Uhr nachts eingeschaltet lässt. Das grelle Licht dringt die ganze Nacht in meine Wohnung und beeinträchtigt meine Nachtruhe so stark, dass ich kaum schlafen kann. Was kann ich tun?

Antwort:

Sie sollten Ihrem Vermieter die Beeinträchtigung möglichst konkret schildern (z.B. Anzahl der Lampen, Helligkeit, Uhrzeiten, Auswirkungen auf den Schlaf) und ihn schriftlich auffordern, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, damit keine Lichtabstrahlung mehr in Ihre Wohnung erfolgt und Ihre Nachtruhe wiederhergestellt wird. Alternativ können Sie sich auch direkt an Ihren Nachbarn wenden und ihn auffordern, diese störende Lichtimmission künftig zu unterlassen.

 

 

Undichte Fenster

Angelika R., Köln:

Die Dichtungsgummis an den Fenstern meiner Wohnung sind inzwischen porös, so dass Zugluft und sogar Regenwasser eindringen. Ansonsten sind die Fenster noch in gutem Zustand. Muss der Vermieter die Dichtungen erneuern?

Antwort:

Ja. Der Vermieter ist verpflichtet, die Fenster instand zu halten. Dazu gehört auch, poröse Dichtungsgummis auszutauschen, damit die Fenster wieder dicht schließen und weder Feuchtigkeit noch Zugluft in die Mieträume gelangen. Kommt der Vermieter dem nicht nach, können Sie ihn – notfalls auch gerichtlich – auf Mängelbeseitigung in Anspruch nehmen und die Miete mindern. In den Sommermonaten wird jedoch in der Regel kein Minderungsrecht wegen Zugluft oder eindringenden Wassers bestehen.

 

Mieterhöhung als „Quittung“

Gudrun O., Koblenz:

Nachdem ich die Forderung meines Vermieters zurückgewiesen habe, die Reparaturkosten für ein WC-Spülrohr zu übernehmen, habe ich nun als einzige Mieterin im Haus ein Mieterhöhungsverlangen erhalten. Für mich wirkt das wie eine Reaktion auf den vorherigen Streit. Muss ich das hinnehmen?

Antwort:

Dass Sie erst eine unberechtigte Forderung abwehren und dann ausgerechnet als einzige Mieterin im Haus ein Mieterhöhungsverlangen erhalten, ist nachvollziehbarerweise bitter und wirkt wie eine „Quittung“ für den vorherigen Streit. Auch wenn der Anlass fragwürdig erscheint, darf der Vermieter grundsätzlich Ihre Zustimmung zu einer Mieterhöhung verlangen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Dazu zählt insbesondere, dass die Nettokaltmiete seit mindestens 15 Monaten unverändert ist und die letzte Mieterhöhung mindestens zwölf Monate zurückliegt.

 

 

Belästigung durch ­Cannabisgeruch

Marga K., Bamberg:

Die Mieter unter mir kiffen täglich auf ihrem Balkon. Der Geruch zieht unmittelbar in mein Wohn- und Schlafzimmer. Ich kann die Fenster kaum noch öffnen und meinen Balkon praktisch nicht mehr nutzen. Muss mein Vermieter dagegen vorgehen?

Antwort:

Auch wenn der Konsum von Cannabis seit dem 1. April 2024 legal ist und Vermietende den Mieter:innen das Rauchen in der Wohnung nicht pauschal untersagen können, darf die Geruchsbelästigung nicht so stark werden, dass Ihnen Wohnen und Schlafen quasi unmöglich gemacht werden. Sie müssen Ihre Wohnung frei von Drogeneinflüssen nutzen können. Vermietende trifft eine entsprechende Obhutspflicht. Nimmt das Kiffen nach Häufigkeit und Dauer ein Ausmaß an, das dazu führt, dass Sie nicht mehr lüften oder Ihren Balkon nicht mehr nutzen können, muss Ihr Vermieter in der Regel einschreiten und die betreffenden Mieter:innen abmahnen.