LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

 

Verschattung durch Balkonkraftwerk

Volker l., Meißen:

Der Mieter über meiner Wohnung hat außen an seiner Balkonbrüstung drei Solarpaneele angebracht. Seitdem habe ich auf dem Balkon meiner Erdgeschosswohnung keine Sonne mehr. Was kann ich tun?

Antwort:

Eine gewisse Verschattung durch ein Balkonkraftwerk ist hinzunehmen. Denn Mietende haben einen Anspruch auf Installation einer Steckersolaranlage. Wenn allerdings durch die Anlage gar kein Sonnenlicht mehr auf den Balkon der darunterliegenden Wohnung fällt, können Betroffene unter Umständen verlangen, dass die Ausrichtung und der Neigungswinkel der Module zur Minimierung der Verschattung verändert wird. Das Anpassungsverlangen können sie direkt an die betreffenden Nachbar:innen oder die Vermietenden richten. 

 

 

Wäschetrockner auf dem Balkon?

Maurice M., Gelsenkirchen:

Ich habe in meiner kleinen Wohnung keinen Platz für einen Wäschetrockner. Kann ich den Trockner auf den Balkon stellen und ihn dort ein- bis zweimal in der Woche benutzen?

Antwort:

Innerhalb der Mieträume gehört die Nutzung eines Wäschetrockners zum üblichen Mietgebrauch und bedarf keiner ausdrücklichen Erlaubnis von Vermietenden. Ein Wäschetrockner auf dem Balkon ist allerdings nicht typisch. Wenn laut Hausordnung beziehungsweise Mietvertrag die Inbetriebnahme derartiger Elektrogeräte auf dem Balkon nicht ausdrücklich gestattet ist, sollten Mietende zunächst bei Vermietenden eine Erlaubnis einholen. Denn Wäschetrockner sind – wie andere elektrische Geräte – für den Außenbereich mit Nässegefahr erstens nicht unbedingt geeignet und verursachen zweitens Lärm, der andere stören kann.

Widerruf einer Kündigung möglich?

Sabine T., Magdeburg:

Ich habe meinen Mietvertrag bei meiner Vermieterin per E-Mail gekündigt, weil ich mit meinem Freund zusammenziehen wollte. Jetzt haben wir uns getrennt, und ich möchte natürlich in meiner Wohnung bleiben. Kann ich meine Kündigung zurückziehen? Bislang habe ich noch keine Kündigungsbestätigung erhalten.

Antwort:

Sobald die Kündigung des Mietvertrags Vermieter:innen zugegangen ist, kann sie nicht mehr zurückgenommen bzw. widerrufen werden. Mietende können sich in einem solchen Fall nur mit den Vermietenden auf eine Fortsetzung des Mietverhältnisses zu den bislang vereinbarten Konditionen verständigen. Dies setzt aber ein Entgegenkommen letzterer voraus.

Wenn der Mietvertrag allerdings wie hier nur per E-Mail gekündigt wurde, ist die Kündigung nicht wirksam und es besteht weiterhin ein Mietverhältnis. Denn eine Kündigung muss schriftlich erfolgen, das heißt eigenhändig mit Namen unterschrieben sein. Dies ist bei einer E-Mail nicht der Fall.