LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

 

Tierhaltung auf der Terrasse

Willi F., Emsdetten:

Ich möchte auf der Terrasse meiner Mietwohnung in einem Terrarium vier Smaragdeidechsen halten. Mein Vermieter lehnt dies ab und erlaubt die Haltung allenfalls in der Wohnung. Darf er das?

Antwort:

Ungiftige Reptilien wie Eidechsen zählen zu den Kleintieren und dürfen von Mieter:innen in einem Terrarium gehalten werden. Dies gilt auch für den Balkon oder eine Terrasse, denn die gehören zur Mietwohnung. Von der Tierhaltung auf dem Balkon oder der Terrasse dürfen aber keine Belästigungen für die Nachbarschaft ausgehen, z.B. durch Gerüche oder Geräusche. Wenn Tiere in einem geschlossenen Terrarium gehalten werden, sind Störungen nicht zu erwarten. Natürlich muss die Haltung im Außenbereich für die jeweilige Tierart auch artgerecht sein.

 

Nutzungspflicht?

Brigitte R., Köln:

Ich reise gerne und viel. Mein Vermieter droht mir nun mit der Kündigung, weil meine Wohnung monatelang leer stehe. Muss ich fürchten, dass ich zukünftig keinen Heimathafen mehr habe?

Antwort:

Es besteht ein Recht von Mietenden, die Wohnung zu nutzen, aber keine Pflicht. Niemand ist verpflichtet, die angemietete Wohnung auch tatsächlich zu bewohnen (BGH, Urt. v. 8.12.2010 – VIII ZR 93/10). Vermietende können das Mietverhältnis also nicht kündigen, weil die Mieträume nicht oder allenfalls als Zweitwohnsitz genutzt werden. Etwas anderes kann gelten, wenn Mietende die Wohnung ohne Zustimmung des Vermietenden untervermieten oder durch einen längeren Leerstand Schäden wie beispielsweise Schimmelbildung entstehen. Ändern Mietende in diesen Fällen ihr Verhalten auf die Abmahnung des Vermietenden nicht, kann im Einzelfall die Kündigung drohen.

 

Dauerlüften

Angelika K., Mainz:

Meine Nachbarin lässt Tag und Nacht das Fenster im Treppenhaus offen stehen – auch bei Kälte und Gewitter. Mein Vermieter meint, da könne er nichts machen. Muss ich dieses Dauerlüften wirklich hinnehmen?

Antwort:

Ergeben sich aus dem Dauerlüften im Treppenhaus konkrete Beeinträchtigungen für Mietende, wie Zugluft und ein Auskühlen und damit erforderliches stärkeres Heizen der Mieträume, so besteht ein Mangel, den Vermietende beseitigen müssen. Wie sie den Mangel beheben, bleibt ihnen überlassen. Gegebenenfalls müssen sie die Verursachenden abmahnen.

Waschküche

Karl J., Teltow:

Ich habe im Bad keinen Platz für eine Waschmaschine und möchte sie nicht in der Küche unterbringen. Kann ich von meinem Vermieter verlangen, dass er im Keller eine Waschküche einrichtet? Dort wäre genügend Platz.

Antwort:

Ist im Mietvertrag die Nutzung einer Waschküche nicht vereinbart und war eine solche bei Anmietung nicht vorhanden, so haben Mieter:innen keinen Anspruch darauf, dass eine solche Einrichtung nachträglich im Haus geschaffen wird. Eine Verhandlungsmöglichkeit besteht aber natürlich immer.