LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

 

Fensterputzen

Harald B., Dortmund:

Die Fenster und Alubretter von außen zu putzen ist mühsam. Bin ich als Mieter dafür zuständig oder mein Vermieter?

Antwort:

Für die Reinigung der Fenster einschließlich Fensterbretter sind Mietende verantwortlich, soweit im Mietvertrag nichts anderes vereinbart ist. Dies gilt sowohl für die Innen- als auch für die Außenseite der Fenster. Nach der Rechtsprechung sind Vermietende nicht verpflichtet, die Mieträume in einem jeweils gereinigten Zustand zu erhalten (BGH, Beschl. v. 21.8.2018 – VIII ZR 188/16). Mietende können also von ihnen keine Reinigung der Fensteraußenflächen verlangen.

 

Verschlossene Haustür

Monika M., Stuttgart:

In der MZ habe ich gelesen, dass die Haustür als Fluchtweg nicht abgeschlossen sein darf. Wenn die Tür zum hofseitigen Garten oder zur Straßenseite zufällt, benötige ich einen Schlüssel, um wieder ins Haus zu kommen. Kann ich von meinem Vermieter verlangen, dass ich ohne Schlüssel wieder ins Haus komme und die Türen nicht verschlossen sind?

Antwort:

Nein. Aus Brandschutzgründen muss nur sichergestellt sein, dass die Haustür von innen nicht abgeschlossen ist und Mietende im Notfall ohne Schlüssel das Haus durch Betätigen der Klinke verlassen können. Dass die Haustür von außen nicht ohne Schlüssel geöffnet werden kann, ist zulässig und verhindert, dass Fremde ins Haus gelangen.

 

Sprung im Toilettenbecken

Volker K., Bremen:

Nach 20 Jahren habe ich meine Wohnung gekündigt. Die Vermieterin hat bei der Wohnungsrückgabe einen Sprung in dem Toilettenbecken festgestellt und verlangt von mir nun die Kosten für ein neues WC-Becken. Darf sie das?

Antwort:

Haben Mietende die Mietsache beschädigt und ist eine Reparatur wie bei einem Sprung im Toilettenbecken nicht möglich, schulden sie Schadensersatz in Höhe des Zeitwertes, nicht des Neuwertes. Der Zeitwert berechnet sich anhand der wirtschaftlichen Lebensdauer des Bauteils und der Restnutzungsdauer. Bei einem 20 Jahre altem WC-Becken ist die wirtschaftliche Lebensdauer vollständig abgelaufen. Die beschädigte Sache hat also keinen wirtschaftlichen Wert mehr und Vermietende können in diesem Fall keinen Schadensersatz mehr verlangen.

 

Marihuanageruch im Schlafzimmer

Peter G., Schongau:

Der Mieter unter uns raucht Marihuana und der Gestank dringt regelmäßig über unser geöffnetes Fenster ins Schlafzimmer. Wir können dabei nicht schlafen. Können wir von unserem Vermieter verlangen, dass er dem Nachbarn das Rauchen von Marihuana verbietet?

Antwort:

Vermietende können Mietenden innerhalb der Mietwohnung weder das Rauchen noch den Konsum von Marihuana, der seit dem 1. April 2024 in Deutschland legal ist, verbieten. Ein Rauchverbot können sie nur für Gemeinschaftsflächen wie Hausflure aussprechen. Können Mietende aufgrund eines regelmäßigen Cannabiskonsums nicht mehr erholsam schlafen, kann dies aber im Einzelfall eine Minderung der Miete rechtfertigen.