LESERFRAGEN

Adventsfeier

Karla O., Weidenau: Ich möchte zum 1. Advent in unserem Garten eine kleine Adventsfeier mit Glühwein und Feuerschale mit meiner Familie machen. Darf ich das?

Antwort:  Ist der Garten mitvermietet oder steht er allen Mieter:innen zur Nutzung zur Verfügung, grundsätzlich ja. Sie müssen allerdings auf die Nachbarn Rücksicht nehmen. So sollte beispielsweise die Musik nicht laut aufgedreht werden und man sollte sich nach zu viel Glühweingenuss auch nicht lautstark zuprosten. Spätestens ab 22.00 Uhr sollte die Feier in jedem Fall nach innen verlegt und für Zimmerlautstärke gesorgt werden.

Schadensersatz

Axel F., Leipzig: Das Waschbecken in meiner Mietwohnung ist schon sehr alt, die letzte Sanierung des Bades liegt in jedem Fall schon über 25 Jahre zurück. Haarrisse, Abplatzungen etc. waren sowieso vorhanden, jetzt habe ich durch eine Unachtsamkeit leider einen weiteren Schaden hinzugefügt. Mein Vermieter will das alte Becken nun durch ein neues ersetzen – und ich soll alles alleine bezahlen! Muss ich das?

Antwort: Nein. Wird der alte Waschtisch ausgetauscht, muss ein Abzug „neu für Alt“ vorgenommen werden. Vermieter:innen haben gar keinen Anspruch mehr gegen die Mieter:innen, wenn das alte Becken keinen Wert mehr hatte. Im Allgemeinen spricht man bei Waschbecken von einer wirtschaftlichen Lebensdauer von ca. 20 bis 30 Jahren. Den Nachweis, wie alt ein Waschbecken ist, muss der Vermietende erbringen.

Mitbewohner

Susanne L., Dachau: Mein Vater hat eine schwere Erkrankung glücklicherweise gut überstanden, ist aber noch sehr schwach und benötigt daher meine Hilfe im Haushalt und bei der Pflege. Darf er zunächst zu mir ziehen oder hängt das von der Zustimmung meines Vermieters ab?

Antwort: Nein. Mieter:innen dürfen ihre Eltern und Kinder in die Wohnung aufnehmen, ohne dass sie dafür um Erlaubnis fragen müssen.

Minderung

Georg B., Hannover: In unserer neuen Mietwohnung verstopft leider die Toilette sehr oft, so dass man häufig mehrfach spülen muss. Unser Vermieter tut nichts – außer uns einen „Pömpel“ zu geben! Aber auch der hilft nicht. Dürfen wir wegen der verstopften Toilette die Miete mindern?

Antwort: Bei einer ständigen Verstopfung haben Mieter:innen das Recht, die Miete zu mindern. Ein Verschulden des Vermietenden für die Verstopfung ist dabei nicht erforderlich. Eine Minderung von fünf bis zehn Prozent dürfte angemessen sein.