LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

 

Verschimmelte Silikonfugen

Gertrud Z., Leipzig:

Ich bewohne seit über fünf Jahren meine Wohnung und nun sind die Silikonfugen im Bad brüchig und teilweise verschimmelt. Mein Vermieter verlangt, dass ich die Fugen auf eigene Kosten erneuere. Bin ich dazu verpflichtet?

Antwort:

Die Instandsetzung beschädigter Silikonfugen obliegt grundsätzlich den Vermietenden. Sie müssen die Silikonfugen auf eigene Kosten erneuern. Die Kosten können auch nicht über eine sogenannte Kleinreparaturklausel auf Mieter:innen abgewälzt werden (AG Mitte, Urt. v. 29.8.2017, Az. 5 C 93/16). Eine Ausnahme kann nur gelten, wenn Mieter:innen Schäden an den Fugen schuldhaft verursacht haben, etwa durch unzureichendes Heiz- und Lüftungsverhalten im Bad.

 

Rückforderung unzulässiger Betriebskosten

Reiner S., Düsseldorf:

In der MieterZeitung 4/2022 habe ich gelesen, dass die Anmietkosten für Rauchwarnmelder laut BGH nicht als Betriebskosten umgelegt werden dürfen. Kann ich nun von meinem Vermieter alle in den vergangenen Jahren zu Unrecht umgelegten Anmietkosten zurückfordern oder gibt es hierzu eine gesetzliche Ausschlussfrist?

Antwort:

Das Gesetz sieht eine Ausschlussfrist in § 556 Abs. 3 Satz 5 u. 6 BGB vor. Danach müssen Mieter:innen Einwendungen gegen einzelne Betriebskosten bis zum Ablauf des zwölften Monats vorbringen, nachdem sie die Nebenkostenabrechnung erhalten haben. Haben Mieter:innen diese Frist versäumt, können sie heute nicht mehr einwenden, dass Mietkosten für Rauchwarnmelder in dem betreffenden Abrechnungsjahr nicht geschuldet waren. Ist die Nebenkostenabrechnung für 2020 Mieter:innen z.B. im September 2021 zugegangen, so hätten sie bis Ende September 2022 die umgelegten Kosten für Rauchwarnmelder beanstanden müssen.

 

Neuer Mietvertrag bei Tod?

Traudl G., Bamberg:

Mein Mann ist verstorben. Wir haben damals beide den Mietvertrag mit unserem Vermieter abgeschlossen. Er verlangt nun von mir, dass ich einen neuen Mietvertrag mit ganz anderen Vereinbarungen (u.a. einer höheren Miete) abschließe. Darf er das?

Antwort:

Nein, Vermieter:innen können von dem oder der überlebenden Mitmieter:in nicht den Abschluss eines neuen Mietvertrages mit gegebenenfalls schlechteren Konditionen verlangen. Vielmehr wird das Mietverhältnis nach dem Tod eines der Ehepartner:innen mit dem oder der Hinterbliebenen fortgesetzt (§ 563a Abs. 1 BGB). Das bedeutet, dass der bisherige Mietvertrag mit allen Vereinbarungen weitergeführt wird.

 

Gas- und Wasserabsperrhahn unter Verschluss

Rainer S., Stuttgart:

Ein Mieter in unserem Haus hat eigenmächtig einen Kellerraum, in dem sich ie Haupthähne für Gas und Wasser befinden, in Besitz genommen und mit einem Schloss versehen. Im Notfall kommt nun keiner mehr ohne Mitwirkung dieses Mieters an die Haupthähne. Ist das zulässig?

Antwort:

Aus Sicherheitsgründen muss jederzeit eine Zugangsmöglichkeit zu den Absperrhähnen für Gas und Wasser gewährleistet sein. Sollte der Vermietende gegen die eigenmächtige Inbesitznahme des Kellers nicht vorgehen, so hat er oder sie zumindest sicherzustellen, dass der betreffende Mieter einen Schlüssel für den Keller hinterlegt, damit im Notfall jederzeit eine Zugangsmöglichkeit zu den Absperrhähnen besteht.