LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

 

Eintritt der Ehefrau nach Tod des Mieters

Dirk L., Bad Krozingen:

Ich lebe mit meiner Ehefrau in einer Mietswohnung. Laut Mietvertrag bin nur ich Mieter. Was passiert im Falle meines Todes mit dem Mietvertrag? Meine Frau würde gerne in der Wohnung bleiben. Könnte der Vermieter nach meinem Tod gleich die Miete erhöhen oder könnte sich meine Frau auf die gesetzlichen Sperrfristen berufen?

Antwort:

Die Ehefrau tritt kraft Gesetzes als alleinige Mieterin in das Mietverhältnis ein, wenn sie mit dem Mieter bis zu dessen Tod einen gemeinsamen Haushalt in der Wohnung geführt hat. Sie tritt in vollem Umfang in die Rechtsstellung des bisherigen Mieters ein und kann sich auf seine Rechte berufen. Sind seit Zugang des letzten Mieterhöhungsverlangens, das noch dem verstorbenen Mieter zugegangen ist, keine zwölf Monate vergangen oder ist die 15-monatige Wartezeit noch nicht abgelaufen, muss die Ehefrau einer erneuten Erhöhung nicht zustimmen. 

 

Lärm durch Schlagzeug

Rita S., Berlin:

Unser Nachbar hat sich ein Schlagzeug zugelegt und trommelt täglich, auch am Wochenende, mindestens zwei Stunden. Der Lärm ist für mich unerträglich. An Mittagsschlaf ist nicht mehr zu denken. Fernsehen kann ich nur, wenn ich ihn sehr laut stelle. Muss ich das hinnehmen?

Antwort:

Musizieren ist in einer Mietwohnung grundsätzlich erlaubt und müssen Nachbarn in einem Mehrfamilienhaus hinnehmen. Beim Schlagzeug ist die Lärmbeeinträchtigung aber besonders intensiv. Daher haben Gerichte im Einzelfall die zulässigen Zeiten eingeschränkt: Während der Ruhezeiten zwischen 12.00 und 15.00 sowie zwischen 22.00 und 8.00 Uhr sowie an Sonn- und Feiertagen darf nicht gespielt werden und außerhalb dieser Zeiten wochentags für 45 bis maximal 90 Minuten am Stück. Werden diese Spielzeiten nicht eingehalten, sollten Mietende die Lärmstörungen in einem Protokoll festhalten und Vermietende unter Bezugnahme auf die dokumentierten Beeinträchtigungen auffordern, Maßnahmen zu ergreifen.

 

Wegfall Kostenumlage für Kabelgebühren – Kündigung erforderlich?

A. Brolle, Trier:

Ich habe eine Frage zum Beitrag „Kabelanschluss – was ändert sich?“ (MZ 5/2023): Muss ich den Kabelanschluss bei meinem Vermieter kündigen, damit er die Kabelgebühren nicht mehr umlegen kann?

Antwort:

Nein, eine Kündigung ist nicht erforderlich. Die Betriebskostenumlage für TV-Kabelgebühren endet automatisch kraft Gesetzes zum 30. Juni 2024. Zu beachten ist, dass Vermietende in der Betriebskostenabrechnung 2024 nur noch für sechs Monate die Kabelgebühren umlegen dürfen. Die Einhaltung dieser Begrenzung sollten Mietende nach Erhalt der Nebenkostenabrechnung für 2024 unbedingt prüfen. 

 

Anspruch auf neue Elektrogeräte?

Ulrike S., Freiburg:

Mein Vermieter hat an mich eine Küche mit Kühlschrank und Geschirrspüler vermietet. Die Geräte sind nun zehn Jahre alt und haben einen hohen Energieverbrauch. Der Kühlschrank ist noch voll funktionstüchtig, beim Geschirrspüler wird das Geschirr aber nicht mehr richtig sauber. Kann ich vom Vermieter neue, energieeffizientere Geräte verlangen?

Antwort:

Sind mitvermietete Elektrogeräte defekt, heizt der Backofen etwa nicht mehr richtig oder wird das Geschirr im Spüler nicht mehr ordnungsgemäß gereinigt, haben Mietende einen Anspruch auf Instandsetzung der Geräte. Im Regelfall wird eine Reparatur bei einem zehn Jahre altem Gerät nicht mehr möglich oder wirtschaftlich nicht vertretbar sein. Man kann dann den Austausch gegen ein gleichwertiges Elektrogerät verlangen. Ein Anspruch auf ein modernes, energieeffizienteres Gerät besteht nicht.