LESERFRAGEN

Pollenstaub

Eike S., Düsseldorf:

Seit vielen Jahren bin ich Mieterin einer Eigentumswohnung mit Gartennutzung, die ebenfalls die Gartenpflege einschließt. Die damals noch „kleine Gartenbirke“ hat mittlerweile eine stattliche Höhe erreicht und gibt seit ihrer „Geschlechtsreife“ zu jeder Jahreszeit mehr Anlass zum Ärger als zur Freude. Es kommt zu wochenlangem Pollenstaub, Abwurf von „Kätzchen“ mit konfettiartigem Samenregen und Unmengen klebriger Knospen sowie trockener Zweige und Laub. Ist der Eigentümer zum Baumschnitt verpflichtet?

Antwort:  Nein. Pollenflug, Laub oder der Abwurf von Nadeln, Zapfen etc. müssen hingenommen werden. Nur bei einer wesentlichen Grundstücksbeeinträchtigung kann der Rückschnitt des Baumes verlangt werden.

 

Bettwanzen

Helmut H., Erfurt: Ich habe seit kurzer Zeit Bettwanzen in meiner Wohnung. Muss der Vermieter die Kosten für deren Beseitigung übernehmen?

Antwort: Der Vermieter ist zunächst für die Beseitigung der Bettwanzen verantwortlich, egal wer den Befall verschuldet. Er kann die Kosten von seinem Mieter zurückverlangen, wenn dieser für den Befall verantwortlich ist. Ist der Mieter erst vor kurzem in eine unmöblierte und/oder frisch renovierte Wohnung eingezogen, wird in der Regel davon ausgegangen, dass der Mieter für den Bettwanzenbefall selbst verantwortlich ist.

Leerstandsrisiko

Claudia G., Straubing:  Bei der Jahresabrechnung werden Wassergebühren, Abwassergebühren und Abfallbeseitigung vom Vermieter nach Personenanzahl umgelegt. Da ein alleinstehender Mieter nun verstorben ist, steht seine Wohnung jetzt leer bzw. wird saniert. Dürfen die Betriebskosten für diese Wohnung nun einfach auf die übrigen Mieter verteilt werden?

Antwort: Nein. Das Leerstandsrisiko trägt der Vermieter. Die anfallenden Kosten werden auf das gesamte Haus verteilt, für die leer stehende Wohnung muss diese Kosten der Vermieter tragen.

Weg zu den Mülltonnen

Sebastian F., Köln: Die Mülltonnen meines Hauses in der Kölner Innenstadt stehen zehn bis zwölf Häuser weit entfernt. Ich bin so gezwungen, einen entsprechend langen Fußweg rund um einen kompletten Häuserblock mit Müllbeuteln und Altpapier beladen zurückzulegen. Ist das rechtens so?

Antwort: Nein. Befinden sich die Mülltonnen unzumutbar weit von der Mietwohnung, so ist eine Mietminderung wegen eines Mangels gerechtfertigt. Ein Weg von 165 Metern bis zur Tonne wird von der Rechtsprechung als zu lang gewertet.

Einbauküche

Günther B., Berlin:  Ich habe in meiner Mietwohnung die mitvermietete alte Einbauküche durch eine neue ersetzt, da mir die vorhandene Küche nicht gefiel. Muss ich die alte Küche wieder einbauen, wenn ich ausziehe?

Antwort:  Ja. Haben Sie keine anderweitige Absprache mit Ihrem Vermieter getroffen, müssen Sie eine dem Vermieter gehörende Küche einlagern und diese bei Mietvertragsende wieder fachgerecht einbauen. Haben Sie die alte Küche bereits entsorgt, steht dem Vermieter ein Schadensersatz gemäß des Zeitwerts der entsorgten Küche zu. Dieser kann bei alten Küchen aber auch bei null liegen.