LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

 

Balkonkästen

Hans S., Cuxhaven:

Ich habe seit Jahren Blumenkästen an der Brüstung meines Balkons hängen. Jetzt hat mein Vermieter das Balkongeländer erneuert und will mir das Aufhängen meiner Kästen verbieten. Darf er das?

Antwort:

Grundsätzlich können Vermietende das Aufhängen von Blumenkästen mittels Halterungen an der Innenseite der Balkonbrüstung nicht untersagen. Denn dies entspricht dem üblichen Mietgebrauch. Mieter:innen müssen aber sicherstellen, dass die Kästen sicher am Geländer befestigt sind und das (neue) Geländer nicht beschädigen.

 

 

Elektronische Schließanlage

Uta B., Erfurt:

Meine Vermieterin hat angekündigt, dass Schloss zur Hauseingangstür gegen eine elektronische Schließanlage auszutauschen. Zukünftig muss ich einen Transponder statt eines Schlüssels nutzen, um ins Haus zu kommen. Ich sehe darin keinen Vorteil. Zumindest soll die Miete durch die Maßnahme nicht erhöht werden. Muss ich den Einbau dieser Schließanlage hinnehmen?

Antwort:

Eine elektronische Schließanlage erhöht gegenüber einem herkömmlichen Schloss die Sicherheit und ist daher in der Regel als Modernisierungsmaßnahme zu dulden. Elektronische Zugangscodes können nicht so einfach nachgemacht werden wie Schlüssel. Geht der Transponder verloren, kann der elektronische Schlüssel schnell gesperrt oder die Anlage neu programmiert werden, ohne dass ein Zentralschloss ersetzt werden muss. 

 

Neue Grundsteuer

Stephan S., Düsseldorf:

Muss mein Vermieter mich über die neue Grundsteuer informieren? Schließlich muss ich die höhere Grundsteuer als Betriebskosten zahlen.

Antwort:

Vermietende müssen Mietende nicht vorab über die neu festgesetzte Grundsteuer informieren. Die Grundsteuer gemäß Bescheid ist in der Betriebskostenabrechnung anzugeben. Mieter:innen können dann nach Erhalt der Abrechnung bei Vermietenden Einsicht in den Grundsteuerbescheid nehmen und prüfen, ob die Kosten korrekt umgelegt sind. Etwaige Fehler können sie innerhalb eines Jahres ab Zugang der Abrechnung monieren.

 

Balkonfläche

Ursula B., Hennigsdorf:

In unserem Mietshaus hat der Vermieter die Fläche der Balkone zum Teil zu 25 Prozent und zum Teil zu 50 Prozent bei der Berechnung der Wohnfläche berücksichtigt. Was ist denn nun richtig?

Antwort:

Die Fläche des Balkons oder der Terrasse wird bei der Berechnung der Wohnfläche nicht in voller Höhe, sondern nur anteilig berücksichtigt. Wie hoch der Anteil ist, bestimmt sich, wenn im Mietvertrag hierzu nichts vereinbart ist, nach Paragraf 4 der Wohnflächenverordnung. Danach werden Balkone und Terrassen in der Regel mit 25 Prozent ihrer Grundfläche zur Wohnfläche gerechnet. Ausnahmsweise kann eine Anrechnung von bis zu 50 Prozent erfolgen, wenn Balkone einen besonders hohen Wohnwert haben. Dies kann beispielsweise eine besonders hochwertige Ausstattung oder ein direkter Blick auf ein Gewässer sein.