Roger K., Ravensburg: Vor ca. einem Jahr ist in der Wohnung unter mir ein stark rauchender Mieter eingezogen, der sich meist in seiner Wohnung aufhält. Durch seinen starken Konsum von Zigaretten zieht regelmäßig Rauch in mein Wohn- und auch Schlafzimmer. Dies passiert zu jeder Tages- und auch Nachtzeit, z.B. um Mitternacht, 2.00 Uhr nachts oder auch schon um 5.30 Uhr am Morgen. Muss ich dieses Verhalten tolerieren?
Antwort: Nein. Eine erhebliche Belästigung durch Zigarettenqualm müssen Sie nicht tolerieren. Ihr Nachbar muss auch auf Ihre Interessen Rücksicht nehmen und darf nicht permanent so rauchen, dass Ihre Wohnung dauerhaft vollgequalmt wird. Reden Sie zunächst mit Ihrem Nachbarn und versuchen Sie „Rauchzeiten“ festzulegen. Hilft alles nichts, können Sie sich an Ihren Vermieter wenden. Eine erhebliche Geruchsbelästigung berechtigt grundsätzlich auch zur Mietminderung. Lassen Sie sich hier aber unbedingt vorher von Ihrem örtlichen Mieterverein beraten.
Jörg H., Hannover: Ich wohne im obersten Stock eines Mietshauses und muss leider feststellen, dass zwar die Wassertemperatur in Ordnung ist, aber der Druck des Wassers zu wünschen übriglässt. Beim Duschen ist das etwas ärgerlich. Gibt es einen Mindestwasserdruck, auf den ein Mieter einen Anspruch hat?
Antwort: Der Mieter hat einen Anspruch auf einen ausreichenden Wasserdruck. In der Regel ist ein Druck von etwa 2 bis 3,5 bar ausreichend. Ist wegen des schwachen Wasserdrucks das Duschen kaum mehr möglich, ist auch eine Mietminderung gerechtfertigt. Die Höhe der Minderung ist immer einzelfallabhängig. Eine vorherige Beratung ist daher unbedingt anzuraten.
Mario M., Schwäbisch Gmünd: Mein Vermieter hat für letztes Jahr erstmalig einen von mir zusätzlich genutzten Kellerraum zur Fläche gezählt. Dies hat Auswirkung auf die Höhe der Abrechnung für die Nebenkosten. Ist das so korrekt?
Antwort: Nein. Zur Wohnfläche gehört die Grundfläche aller Räume, die ausschließlich zur Wohnung gehören, einschließlich Wintergärten, Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen. Nicht berücksichtigt wird die Grundfläche von Abstellräumen, Waschküchen, Heizungsräumen, Garagen oder auch Kellerräumen.
Hanna B., Koblenz: Gibt es Grenzen für Mieterhöhungen?
Antwort: Ja. Bestandsmieten dürfen nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete angehoben werden, also auf die Miete, die in der Gemeinde für vergleichbaren Wohnraum im Schnitt gezahlt wird. Die Anpassung darf aber nicht auf einmal erfolgen, sondern nur in gesetzlich vorgeschriebenen Etappen gefordert werden. Mieterhöhungen nach Modernisierungen sind ebenfalls begrenzt. Nach einer Modernisierung darf die Miete maximal um 3 Euro pro Quadratmeter innerhalb von sechs Jahren steigen.
Peter-Klaus & Cherryl H., Amberg: Vor ca. einem Jahr wurde die neben uns liegende Wohnung im Erdgeschoss an ein junges Paar vermietet, welches zwei große Schäferhunde mitgebracht hat. Jetzt kommt das Unfassbare: Die beiden Hunde leben Tag und Nacht, im Sommer wie im Winter auf dem Balkon und sind nirgendwo angeleint, im Gegenteil, sie springen öfter hinüber auf unseren Balkon. Wir sitzen schon gar nicht mehr auf unserem Balkon, denn wir haben Angst vor den Schäferhunden. Müssen wir das dulden?
Antwort: Nein. Die Nachbarn müssen dafür sorgen, dass die Hunde Sie nicht belästigen. Sie haben einen Anspruch darauf, Ihren Balkon ohne wesentliche Störungen nutzen zu können. Im Zweifel muss Ihr Vermieter dafür sorgen, dass die Störung aufhört.