LESERFRAGEN

Unsere Antworten sind allgemeine Hinweise und ersetzen keine Rechtsberatung. Die erhalten Sie bei Ihrem Mieterverein. Mit der Einsendung Ihrer Frage oder Ihrer Meinung an den Deutschen Mieterbund, Littenstraße 10, 10179 Berlin oder an mieterzeitung@mieterbund.de erklären Sie sich mit einer Veröffentlichung in anonymisierter und ggf. gekürzter Form einverstanden. Falls Sie das nicht wünschen, teilen Sie uns das bitte mit.

Blumenkästen auf dem Balkon

Heinz-Peter D., Hanau: Ich möchte meine Balkonkästen an der Außenseite des Balkongeländers aufhängen. Darf ich das?

Antwort: Mieter:innen dürfen Balkonkästen grundsätzlich auch an der Außenseite der Balkonbrüstung anbringen, wenn der Mietvertrag keine abweichende Regelung enthält. Sie müssen aber sicherstellen, dass Kästen und Pflanzen sicher montiert sind, die Gefahr des Herabstürzens nicht besteht und andere Mieter:innen oder Passant:innen nicht durch herablaufendes Gießwasser belästigt werden.

 

Terrasse nicht nutzbar

Christel W., Pfaffenweiler: Zu meiner Mietwohnung im Erdgeschoss gehört eine Terrasse. Ausgerechnet mit Beginn der schönen Jahreszeit hat der Vermieter das Haus wegen einer Baumaßnahme eingerüstet und ich kann die Terrasse nicht nutzen. Kann ich die Miete mindern?

Antwort: Ist eine zur Mietwohnung gehörende Terrasse wegen einer Baumaßnahme des Vermietenden nicht nutzbar, so ist die Miete kraft Gesetzes gemindert. Dient die Maßnahme allerdings der energetischen Modernisierung (bspw. Anbringung einer Wärmedämmung), so ist das Mietminderungsrecht für die ersten drei Monate ausgeschlossen (§ 536 Abs. 1a BGB).

Einsicht in die Betriebskostenbelege

Marcus J., Trittau: Mein Vermieter mutet mir zu, dass ich 350 Kilometer anreise, um in seinem Büro die Rechnungsbelege zur Betriebskostenabrechnung einzusehen. Er weigert sich, die Belege zu übersenden. Ich bin pflegebedürftig. Habe ich einen Anspruch auf Übersendung der Belege?

Antwort: Mieter:innen einer preisfreien Wohnung haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Übersendung von Belegkopien. Sie müssen diese vor Ort in den Geschäftsräumen der Vermieter:innen bzw. deren Hausverwaltung einsehen. Dies gilt jedoch nicht, wenn der Einsichtsort mehr als 50 km vom Wohnort der Mieter:innen entfernt liegt oder ihnen aufgrund einer dauerhaften Erkrankung oder schweren Behinderung eine Einsichtnahme am Sitz der Vermietenden nicht zumutbar ist. In diesen Fällen haben Mieter:innen ausnahmsweise einen Anspruch auf Zusendung der Belege gegen Erstattung der Kopier- und Portokosten.

 

Klemmmarkise

Susanne S., Potsdam: Ich möchte auf meinem Balkon eine Klemmmarkise anbringen (ohne Bohrungen, Verschraubungen etc.). Darf ich das oder muss ich zunächst die Zustimmung meines Vermieters einholen?

Antwort: Ein Sonnenschutz auf dem angemieteten Balkon gehört zum berechtigten Wohngebrauch des Mietenden. Anders als bei einer fest montierten Markise drohen bei einer Klemmmarkise auch keine Schäden an der Fassade, so dass diese – vergleichbar mit einem Sonnenschirmständer – grundsätzlich von den Mieter:innen angebracht werden kann, ohne vorher die Erlaubnis des Vermietenden einzuholen, es sei denn, der Mietvertrag enthält eine abweichende Regelung.