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Ralf H., Berlin:
Ich plane für meine Mietwohnung ein Balkonkraftwerk. Kann mein Vermieter mir eine Aufhängung der Solarpaneele außen an der Balkonbrüstung verbieten? Es wurde doch gerade das Solarpaket 2 verabschiedet.
Antwort:
Aus dem Solarpaket 2 folgt, dass Mieter:innen einen Anspruch auf ein Balkonkraftwerk haben. Wie die Solaranlage auf dem Balkon errichtet werden darf, bestimmen aber weiterhin Vermietende. Sie können insbesondere den Standort und die Art der Anbringung der Paneele vorgeben. Allerdings darf der Anspruch durch diese Vorgaben nicht ausgehöhlt werden (beispielsweise durch einen Standort außerhalb direkter Sonneneinstrahlung im Innenbereich des Balkons). Im Streitfall sollten Mieter:innen unbedingt den Mieterverein aufsuchen.
Petra R., Heilbronn:
Ich ärgere mich darüber, dass mein Nachbar immer sonntags seine Wäsche wäscht, häufig bis 21.30 Uhr. Ist das in einem Mietshaus erlaubt?
Antwort:
Sofern in der Hausordnung hierzu nichts abweichendes vereinbart ist, dürfen Mieter:innen auch sonntags in der Wohnung Wäsche waschen. Die Geräusche der Maschine müssen sich aber im Rahmen halten und dürfen nicht übermäßig laut sein. Während der Nachtruhezeiten von 22.00 bis 6.00 Uhr darf keine Waschmaschine in Betrieb sein.
Andreas G., Saarbrücken:
Mein Vermieter hat bereits mehrfach die Hausordnung, die meinem Mietvertrag beigefügt war, geändert. Darf er das?
Antwort:
Vermietende dürfen die vertraglich vereinbarte Hausordnung nicht ohne Zustimmung von Mietenden einseitig ändern. Denn diese Hausordnung ist Bestandteil des Mietvertrags und regelt Rechte und Pflichten zur Nutzung der Wohnung und der Gemeinschaftsräume. Anders sieht es bei der allgemeinen Hausordnung aus, die im Treppenhaus aushängt und nicht in den Mietvertrag einbezogen wurde. Diese können Vermietende ohne Zustimmung der Mietenden ändern. Allerdings muss ausdrücklich auf die Änderungen hingewiesen werden. Die neue Hausordnung einfach stillschweigend im Treppenhaus auszuhängen, ist nicht ausreichend.
Kevin K., Göttingen:
Unser Vermieter hat die Heizungsanlage ausgetauscht und während der Umbauarbeiten, die über ein Jahr andauerten, das Gebäude mit einer mobilen Ölheizung beheizt. Da Öl in den Jahren 2022/2023 sehr teurer war, hat der Vermieter in der Nebenkostenabrechnung für 2023 deutlich höhere Brennstoffkosten auf uns umgelegt. Kann ich wegen der Mehrkosten die Miete mindern oder gegen die Betriebskosten vorgehen?
Antwort:
Mieter:innen können die Miete mindern, wenn die Mieträume während der Bauarbeiten nicht oder nicht ausreichend beheizt werden. Höhere Heizkosten durch eine Übergangsheizung müssen Mieter:innen innerhalb von zwölf Monaten nach Zugang der Heizkostenabrechnung beanstanden. Wenn die mobile Heizung unverhältnismäßig hohe Kosten verursacht hat, könnte dies ein Verstoß gegen das Wirtschaftlichkeitsgebot sein. Mieter:innen müssen aber die Mehrkosten im Verhältnis zu den Kosten der alten Heizung im betreffenden Abrechnungsjahr nachweisen und der Höhe nach beziffern.